Testament & Erbschaft

Testamentsformen –letztwillige Gestaltungsmöglichkeiten –Persönliche Beratung

Im Testament bestimmt der Erblasser, wer nach seinem Tod Erbe (siehe “Testamentsvorlagen”) wird und wen er mit einem Vermächtnis bedenken möchte. Ein Testament ist gültig, wenn der Erblasser unter anderem den Text komplett von Hand schreibt und mit Datum und Unterschrift versieht.

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Es kann zu Hause aufbewahrt werden. Sicherer ist aber die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht (Nachlassgericht).

Ein Testament kann auch durch Niederschrift beim Notar verfasst werden. Dieses notarielle Testament übergibt der Notar dem Amtsgericht zur Verwahrung. Im Todesfall informiert das für die Ausstellung der Sterbeurkunde zuständige Standesamt das Amtsgericht.

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Warum Sie ein Testament machen sollten

Ein Testament handelt eigentlich gar nicht vom Tod – es handelt vom Leben. Es wird für Lebende verfasst, indem bewusst Weichen gestellt werden. Die persönliche Sicherheit, die das ersparte Vermögen gibt, bleibt voll erhalten.

Solange man lebt kann ein Testament beliebig oft geändert werden, es sei denn sie haben sich für ein gemeinschaftliches Testament entschlossen. Testament und Vertrauen gehören zusammen – wünscht sich nicht jeder für seinen Nachlass, dass er möglichst lange nützlich und hilfreich wirkt?

Vorteile eines Testaments

Sie selbst können regeln, wem Sie etwas hinterlassen möchten. Wenn Sie dies nicht tun, tritt die gesetzliche Erbfolge ein Sie können beispielsweise nicht nur Ehegatten, Kinder und Angehörige als Erben einsetzen, sondern auch den Lebensgefährten, Patenkinder, Freunde, Bekannte oder hilfsbedürftige Personen. Oder Sie können über die gesetzliche Erbfolge hinaus festlegen, welche Ihnen nahestehenden Menschen oder gemeinnützigen Organisationen Ihren Nachlass erhalten sollen.

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Dabei spielt es keine Rolle, ob Ihr Testament handschriftlich oder notariell erstellt worden ist. Hinterlassen Sie kein Testament, greift automatisch die gesetzliche Erbfolge. Sind Sie alleinstehend, ohne Angehörige, erbt der Staat. Das können Sie verhindern, wenn Sie in einem Testament klar festlegen, wem Sie wie viel, unter welchen Bedingungen hinterlassen oder welchen Zweck Sie unterstützen.

Analog zu allen anderen Spenden an gemeinnützige Organisationen sind auch Testament Spenden steuerfrei. Die sind von der Erbschaft und Schenkungsteuer befreit. Der gesamte Wert des Vermögens kommt ohne steuerlichen Abzug Tiere in Not zugute.

Wenn Sie sich für ein Testament entscheiden, können Sie Ihren letzten Willen entweder eigenhändig niederschreiben oder notariell festhalten lassen.

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Die gesetzliche Erbfolge

Liegt kein Testament vor, regelt die gesetzliche Erbfolge, zu welchen Teilen Ihr Nachlass Ihren Verwandten zufällt. Gesetzliche Erben sind Blutsverwandte, Ehegatten, sowie adoptierte Kinder. Davon ausgenommen sind Lebenspartner. Für Lebenspartner regelt das zum 01.08.2002 in Kraft getretene “Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften (LpartG)” die Erbfolge.

Eigenhändiges Testament

Sie können jederzeit und an jedem Ort ein privatschriftliches, eigenhändiges Testament ohne Kostenaufwand verfassen, ergänzen oder ändern.

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Das Testament müssen Sie nur in vollem Umfang mit der Hand geschrieben haben. Ganz wichtig ist, dass Sie das Schriftstuck mit Ihrem Vor- und Familiennamen unterschreiben sowie mit der orts- und Datumsangabe versehen. Zudem sollten Sie die verschiedenen Seiten Ihres Testaments nummerieren. Spätere Änderungen müssen handschriftlich ergänzt und die Nachträge erneut mit Datum und Ort versehen werden. Möchten Sie Ihr Testament widerrufen, ist dies problemlos möglich. Im Allgemeinen erstellen Sie dann ein neues Testament. Der Widerruf sollte darin ausdrücklich erklärt werden. Es gilt stets das zuletzt datierte und unterschriebene Testament.

Ein gemeinsames Testament von Ehegatten oder von Lebenspartnern einer eingetragenen Partnerschaft erfordert die Unterschrift beider, auch wenn nur eine Person es handschriftlich verfasst hat. Es kann nur im Einvernehmen oder nach engen Formvorschriften geändert oder widerrufen werden. Hinterlegen Sie Ihr Testament so, dass es im Todesfall gefunden wird. Um alle Zweifel auszuschalten, können Sie es beim Amtsgericht Ihres Wohnsitzes verwahren lassen. Mehr Informationen entnehmen Sie bitte dem beigelegten Blatt „Gebühren“.

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Notarielles Testament

Ihren letzten Willen können Sie einem Notar Ihrer Wahl mündlich erklären oder ihm ein Testament übergeben, das von Ihnen aufgesetzt wurde. Dieses muss nicht handschriftlich sein. Die Niederschrift erfolgt letztlich durch den Notar. Das notarielle Testament stellt sicher, dass die rechtlich einwandfreie Form garantiert ist. Es empfiehlt sich vor allem bei komplizierten Erbregelungen.

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Der Notar prüft auch Ihre Testierfähigkeit.

Nicht testierfähig sind Jugendliche unter 16 Jahren und Menschen, die aufgrund einer Krankheit die Bedeutung Ihrer Willenserklärung nicht erfassen können. Der Notar übergibt das Testament zur Aufbewahrung an das zuständige Amtsgericht. Sie können ein notarielles Testament widerrufen, indem Sie das aufbewahrte Testament zurückfordern. Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern muss dies gemeinschaftlich erfolgen. Das notarielle Testament ersetzt in der Regel den Erbschein, den Ihre Erben sonst beim Nachlassgericht beantragen müssen. Die Kosten für die Beurkundung durch den Notar hängen vom Vermögenswert ab und sind in einer Gebühren Tabelle festgelegt.

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Besonderheiten

Setzen sich Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner gegenseitig als Alleinerben ein und sollen Dritte erst nach dem Tod beider Partner das beiderseitige Vermögen erhalten, spricht man von einem Berliner Testament.

Möchten Sie sicherstellen, dass Ihr letzter Wille in Ihrem Sinne umgesetzt wird, können Sie im Testament einen Testamentsvollstrecker einsetzen: also eine Person Ihres Vertrauens, einen Rechtsanwalt oder eine juristische Person, zum Beispiel eine Bank. Die Vergütung eines Testamentsvollstreckers liegt zwischen 2,5 und fünf Prozent des Nachlasswertes. Sie sollten die Höhe selbst im Testament bestimmen.

Ehegattentestament

Das gemeinschaftliche Testament wird auch Ehegattentestament genannt, weil es ausschließlich eine Möglichkeit für Ehepartner ist. Der jeweilige Entschluss der Ehegatten, über den Nachlass zu verfügen, wird in einer gemeinsamen Urkunde zusammengefasst. Damit wird der starke gemeinschaftliche Wille dokumentiert, eine für beide Ehepartner verbindliche Regelung zu schaffen.

Berliner Testament

Beim Berliner Testament handelt es sich um einen Sonderfall des gemeinschaftlichen Testaments. Hier setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Erben ein und bestimmen gleichzeitig, wem nach dem Tod beider Ehegatten der beiderseitige Nachlass zufallen soll. In vielen Fällen sind dies gemeinsame Kinder, es kann aber auch eine gemeinnützige Organisation sein.

Erbvertrag

Statt in einem Testament können Sie die Erbfolge auch in einem Vertrag mit den künftigen Erben regeln. Dieser muss stets vor einem Notar abgeschlossen werden. Sie können den Erbvertrag nicht einseitig, sondern nur im Einvernehmen aller Beteiligten ändern.

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Er wird meist zwischen Eltern und Kindern, Ehegatten oder Lebensgefährten geschlossen. Ein solcher Vertrag kann auch Auflagen an den künftigen Erben enthalten, wie die Verpflichtung zur Pflege im Alter. Darüber hinaus können Sie in einem Erbvertrag Pflichtteilsansprüche mit den gesetzlichen Erben regeln oder sie ausschließen. Soll die Erbschaft an bestimmte Pflichten oder die Übernahme bestimmter Verpflichtungen gebunden sein? Dann empfiehlt sich ein Erbvertrag. Er wird mit einer oder mehreren Personen immer vor einem Notar geschlossen und kann danach nicht mehr einseitig widerrufen werden, sondern nur noch im Einklang der Vertragspartner.

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Vermächtnis

Im Testament oder Erbvertrag, in dem Sie die Erben oder Miterben bestimmen, können Sie ein Vermächtnis aussetzen. Damit hinterlassen Sie einer Person oder einer Organisation nicht Ihr gesamtes Erbe, sondern ein bestimmtes Gut oder einen Geldbetrag.

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Es genügt festzuhalten, wer welchen Gegenstand oder welchen Vermögenswert erhalten soll. Die Erben sind dann verpflichtet, das Vermächtnis zu erfüllen. Ruhen auf einem Gegenstand Belastungen, zum Beispiel Hypothekenschulden auf einem Grundstuck, so gehen diese auf den Vermächtnisnehmer über. Sie können jedoch im Testament bestimmen, dass der Erbe und nicht der Vermächtnisnehmer diese Lasten zu tragen hat.

Das Vermächtnis empfiehlt sich, wenn Sie jemanden bedenken möchten, ohne ihn gleich als Erben einzusetzen (In der Regel für gegenüber dem Erbe geringere Beträge). Im Gegensatz zu einem Erben, der mit Annahme des Erbes zum Rechtsnachfolger des Erblassers wird, erwirbt der Vermächtnisnehmer einen rechtlichen Anspruch (z.B. auf Auszahlung eines bestimmten Geldbetrages) gegenüber den Erben.

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Schenkung

Gute Gründe mögen dafür sprechen, Ihre Werte und Güter bereits zu Lebzeiten an diejenigen zu übergeben, die Ihnen nahe stehen. Sinnvoll ist dies, wenn Sie beabsichtigen, Ihren Betrieb in jüngere Hände zu legen. oder wenn Sie gern an der Freude des Beschenkten teilhaben mochten.

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Sie können diese Schenkung auch an eine Gegenleistung knüpfen, wie lebenslanges Wohnrecht in einem verschenkten Haus. In der Regel können Sie das Geschenkte jedoch nur dann zurückfordern, wenn dies im Schenkungsvertrag vereinbart wird. Statt zu Lebzeiten können Sie eine Schenkung auch zugunsten Dritter auf den Todesfall aussprechen. Damit ist die Schenkung an die Bedingung geknüpft, dass der Beschenkte länger lebt. Auf diese Weise lassen sich zum Beispiel Sparguthaben und Wert-papiere übertragen. Mit einer frühzeitigen Schenkung lassen sich zudem steuerliche Freibetrage ausnutzen: Alle zehn Jahre können Vermögenswerte in Höhe der jeweils aktuellen Freibetrage steuer-frei weitergegeben werden. Nur das Vermögen, das in den letzten zehn Jahren vor dem Tod per Schenkung übergeben wird, fließt in die Berechnung der Erbschaftsteuer ein.

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zugunsten Dritter

Mit Ihrer Bank oder Ihrem Kreditinstitut können Sie vereinbaren, dass die Rechte an bestimmten Konten oder Depots zum Zeitpunkt Ihres Todes unmittelbar auf eine zuvor festgelegte Person oder Organisation übergehen. Die Gelder dieser Konten fallen damit gar nicht erst in den Nachlass. Ein Vertrag zugunsten Dritter muss unwiderruflich erfolgen und vom Begünstigten gegengezeichnet und damit offiziell angenommen werden.

Der Staat erbt

Sobald Sie etwas vererben, fällt Erbschaftssteuer an. Der Steuersatz bemisst sich nach Steuerklasse des Erben und dem Wert des Vermögens (nach Abzug der Freibeträge).

Die letztwillige Übertragung eines Nachlasses oder eines Teiles des Nachlasses ist erbschaftssteuerfrei möglich, wenn der Begünstigte eine gemeinnützige Körperschaft ist. Der Gesetzgeber gewährt diese und weitere Steuervorteile, weil er durch Stiftungen von eigentlich staatlichen Aufgaben entlastet wird.

Erbschaftsteuer

Erbschaften oder Vermächtnisse an gemeinnützig anerkannte Stiftungen sind von der Erbschaftssteuer vollständig befreit. Die Stiftung erhält das Vermögen im Unterschied zu anderen Erben und Vermächtnisnehmern in voller Höhe. Hat ein Erbe die mit Erbschaftssteuer belastete Erbschaft bereits angenommen und überträgt sie innerhalb von 24 Monaten nach dem Tod des Erblassers einer gemeinnützigen Stiftung, erlischt die bereits mit der Annahme der Erbschaft entstandene Erbschaftssteuerpflicht wieder. Aktuelle Informationen zu Erbschaftsteuer, Steuerklassen und Freibetragen beantworten wir Ihnen gerne auf Anfrage.

Erbschaftssteuerfreie Übertragung an eine gemeinnützige Stiftung oder an Ihre eigene durch Testament oder zu Lebzeiten errichtete Stiftung

Die letztwillige Übertragung eines Nachlasses oder eines Teiles des Nachlasses ist erbschaftssteuerfrei möglich, wenn der Begünstigte eine gemeinnützige Körperschaft ist. Der Gesetzgeber gewährt diese und weitere Steuervorteile, weil er durch Stiftungen von eigentlich staatlichen Aufgaben entlastet wird.

Testamentsstiftung

Personen können in ihrem Testament anordnen, dass ihr Vermögen ganz oder teilweise in die Gründung einer Stiftung fließt. Vier Möglichkeiten stellen wir hier vor:

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  • Der Testamentsstifter gründet mit geringem Aufwand und unterstützt von einem Stiftungsträger zu Lebzeiten seine Stiftung. Diese setzt er im Testament als Erbe des Gesamtvermögens oder als Vermächtnisnehmer ein.
  • Der Testamentsstifter ordnet in seinem Testament die Übertragung des gesamten Vermögens an eine nach seinem Tod zu errichtende Stiftung an. Wenn er keine Testamentsvollstreckung angeordnet hat, muss das zuständige Nachlassgericht veranlassen, dass die Stiftung eingerichtet und das Vermögen darauf übertragen wird (83 Bürgerliches Gesetzbuch).
  • Der Testamentsstifter kann in seinem Testament aber auch Erben einsetzen und zusätzlich anordnen, dass ein bestimmter Teil seines Vermögens (Geldbetrag, Grundstück, Wertpapier-Paket, …) im Rahmen eines Vermächtnisses in eine nach seinem Tod zu errichtende Stiftung eingebracht wird. Hier müssen die Erben oder im Fall der testamentarischen Anordnung der Testamentsvollstreckung die hiermit beauftragte Person für die Errichtung der Stiftung und die Übertragung des Stiftungsvermögens sorgen.
  • Der Testamentsstifter kann die testamentarische Errichtung einer Stiftung auch erreichen, indem er in seinem Testament einen Stiftungsträger als Erbe oder Vermächtnisnehmer einsetzt. Diesen beauftragt er, mit dem vererbten Vermögen eine Stiftung in seiner Verwaltung zu errichten. Im Testament sollten dann die näheren Einzelheiten der Stiftung (Name und Stiftungszweck, …) festgelegt werden.
  • Diese Optionen können für eine selbständige oder eine unselbständigen Stiftung testamentarisch angeordnet werden.

Mehr zu Stiftungen unter HIER

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Wann sollte ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden?

Gerade bei größeren Erbengemeinschaften oder wenn die Abwicklung des Nachlasses sich als aufwendig und kompliziert darstellt, kann es ratsam sein, eine Person Ihres Vertrauens, die Sie namentlich benennen können, als Testamentsvollstrecker einzusetzen. Sie können auch das Nachlassgericht im Testament darum bitten, einen geeigneten Fachmann auszusuchen.

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Ein geschickter Testamentsvollstrecker kann zwischen den Erben ausgleichend wirken und aufkommende Streitigkeiten verhindern, oder auch darauf achten, dass wirtschaftliche Einheiten, häufig das Lebenswerk des Erblassers, nicht zerschlagen werden. Er sorgt auch dafür, dass die Vermächtnisse und Auflagen ordnungsgemäß erfüllt werden. Die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers wird nicht nach festen Gebührensätzen abgerechnet, sondern berechnet sich aus der Nachlasshöhe und danach, wie schwierig sich die Nachlaßabwicklung darstellt. Die Kosten liegen zwischen 1-6 % des Aktivnachlasswertes. Es ist ratsam, die Vergütung bereits konkret im Testament festzulegen, so können spätere Auseinandersetzungen über die Höhe der gesetzlich lediglich als “angemessen” bezeichneten Vergütung vermieden werden.

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Ein Testament zugunsten der Tierschutzliga

Folgendes gibt es zu beachten, wenn Sie der Tierschutzliga Stiftung Tier und Natur in Ihrem Testament bedenken möchten:

  • das Testament muss mit eigener Hand geschrieben sein.
  • es muss unterschrieben sein.
  • Ort und Datum dürfen nicht fehlen.

Wir empfehlen Ihnen außerdem einen Notar einzuschalten, bei dem Sie Ihr Testament hinterlegen.

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In Ihrem Testament können Sie auch die Möglichkeit nutzen, einen Verwendungszweck zu benennen. Dies können z.B. sein: Ankauf von Grundstücken, Durchführung von Landschaftspflegemaßnahmen, Erhaltung denkmalwürdiger Gebäude (eigenen), Zuführung in den Vermögensstock der Stiftung. Gerne informieren wir Sie während eines persönlichen Gesprächs.

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Sprechen Sie uns an!
Tierschutzliga Stiftung
Ausbau Kirschberg 15
03058 Neuhausen/Spree
035608-419030

info@tierschutzliga.de

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