Steuerliche Themen in Verbindung mit Gemeinnützigkeitsrecht

Zuwendungen an gemeinnützig anerkannte Stiftungen können steuerlich bis zu bestimmten Höhen abgesetzt werden und sind von der Schenkungssteuer vollständig befreit. Die Stiftung erhält das zugewendete Vermögen in voller Höhe.

Jährliche Steuervorteile bis zu 20 % des Einkommens

Kraft des „Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ können Stifter bis zu einer Million Euro steuerlich wirksam in eine Stiftung einbringen. Die gestiftete Summe kann flexibel innerhalb von zehn Jahren oder im Jahr der Zuwendung in Abzug gebracht werden.

Geht eine Spende in den Vermögensstock einer Stiftung, sind im Jahr der Spende und den folgenden neun Jahren bis zu 1 Million Euro als Sonderausgaben absetzbar. Über den noch nicht berücksichtigten Spendenbetrag erteilt das Finanzamt jedes Jahr einen Feststellungsbescheid.

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Der Spendenhöchstbetrag von 1 Million Euro kann nur einmal innerhalb von 10 Jahren in Anspruch genommen werden, aber innerhalb dieses Zeitraums beliebig verteilt werden. Bei höheren Spenden kann der Betrag von 1 Million Euro als Stiftungsspende behandelt und der übersteigende Betrag als “normale” Spende im Rahmen des Höchstbetrages von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte abgesetzt werden. Bei zusammen veranlagten Ehegatten gilt seit 2013 ein Spendenhöchstbetrag von 2 Millionen Euro. Es muss nicht mehr nachgewiesen werden, welcher Ehegatte die Spende geleistet hat und aus welchem Vermögen die Spende entnommen wurde.

Seit 2013 gilt der erhöhte Sonderausgabenabzug von 1 Mio. Euro nur für Spenden “in das zu erhaltende Vermögen” einer Stiftung. Es muss sich also um eine “Vermögensstockspende” handeln. Anders liegt der Fall bei Verbrauchsstiftungen für Spenden “in das verbrauchbare Vermögen” der Stiftung. Diese sind steuerlich absetzbar nur bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder bis zu 4 Promille der Summe aus Umsätzen und Löhnen und Gehältern. Ein verbleibender Betrag ist zeitlich unbegrenzt vortragsfähig, d.h. er wird jedes Jahr bis zu 20 % des GdE als Sonderausgaben berücksichtigt, bis er verbraucht ist.

Quelle: Lohnsteuer-kompakt.de

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Erbschaftssteuer

Erbschaften oder Vermächtnisse an gemeinnützig anerkannte Stiftungen sind von der Erbschaftssteuer vollständig befreit. Die Stiftung erhält das Vermögen im Unterschied zu anderen Erben und Vermächtnisnehmern in voller Höhe. Hat ein Erbe die mit Erbschaftssteuer belastete Erbschaft bereits angenommen und überträgt sie innerhalb von 24 Monaten nach dem Tod des Erblassers einer gemeinnützigen Stiftung, erlischt die bereits mit der Annahme der Erbschaft entstandene Erbschaftssteuerpflicht wieder.

Schenkungssteuerpflicht bei Zustiftung an eine Stiftung – Keine Zuwendung “an sich selbst” bei nur einem Begünstigten

Die Zustiftung an eine (Familien-)Stiftung ist auch dann gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nach der Steuerklasse III steuerpflichtig, wenn der Zuwendende zugleich der einzige Begünstigte der Stiftung ist. Bei der Prüfung, wer als Zuwendender und Bedachter an einer freigebigen Zuwendung beteiligt ist, kommt es ausschließlich auf die Zivilrechtslage und nicht darauf an, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise Vermögen oder Einkommen zuzurechnen ist.

Wegen der rechtlichen Selbständigkeit der Stiftung wird mit der Zuwendung das Vermögen der Stiftung und nicht das Vermögen ihrer Begünstigten vermehrt. In der Zuwendung von Stiftungsvermögen an den Begünstigten liegt sodann ein weiterer Verkehrsakt, der wiederum schenkungssteuerrechtlich oder ertragssteuerrechtlich zu würdigen ist. Eine kausale Abhängigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, wenn die Bewirkung der erstrebten Gegenleistung Geschäftsgrundlage für die eigene Leistung ist. Ob das der Fall ist, richtet sich nach dem Parteiwillen.

Die Verpflichtung zur satzungsmäßigen Verwendung des zugewendeten Kapitals mindert die Bereicherung der Stiftung nicht. Es kann auf sich beruhen, ob darin schon keine Auflage zu sehen ist, weil sie sich aus der Stiftungssatzung und nicht aus der Zuwendung selbst ergibt oder ihr Abzug durch § 10 Abs. 9 ErbStG ausgeschlossen wird, weil die Auflage der Stiftung selbst zugutekommt, indem sie die Zuwendung für eigene satzungsmäßige Zwecke verwendet.

 

Schenkungssteuer

Zuwendungen an gemeinnützig anerkannte Stiftungen sind von der Schenkungssteuer vollständig befreit. Die Stiftung erhält im Unterschied zu anderen schenkungssteuerpflichtigen Personen das zugewendete Vermögen in voller Höhe.

Unselbständige Stiftungen haben diese Vorteile gegenüber selbständigen Stiftungen:

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  • Unselbständige Stiftungen können mit geringem Aufwand gegründet werden.
  • Bei unselbständigen Stiftungen kann der Stiftungsträgervertrag noch zu Lebzeiten des Stifters mit zustimmung des Finanzamtes geändert werden, wenn dies notwendig wird. Dies ist bei einer selbständigen Stiftung aufgrund der Vorgaben des Stiftungsrechts und der notwendigen Mitwirkung der Stiftungsaufsicht nur sehr begrenzt möglich.
  • Bei einer unselbständigen Stiftung ist der laufende Verwaltungsaufwand wegen des fehlenden eigenen Verwaltungsaufbaus in der Regel deutlich geringer als bei einer kleinen selbständigen Stiftung.
  • Da die unselbständige Stiftung nicht der Stiftungsaufsicht unterliegt, entfällt die Korrespondenz mit den Stiftungsbehörden.
  • Steuerlich wird die unselbständige Stiftung wie eine selbstständige Stiftung behandelt. Alle Stiftersteuervorteile und sonstige Vorteile der Gemeinnützigkeit können genutzt werden.

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Nachträgliche Zuwendungen an die Stiftung sind Schenkungen

Zuwendungen, die der Stifter einer rechtsfähigen Stiftung nachträglich über das eigentliche Stiftungskapital hinaus macht (sog. Zustiftungen), sind Schenkungen i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Dass der Zuwendende gleichzeitig der nach dem Stiftungszweck Begünstigte der Stiftung ist, steht dem nicht entgegen.

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