Die Satzung der Tierschutzliga Stiftung Tier und Natur
Inhalt
§ 1 Rechtsstellung der Stiftung
§ 2 Stiftungszweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Stiftungsvermögen
§ 5 Geschäftsjahr
§ 6 Stiftungsorgane
§ 7 Kuratorium
§ 8 Aufgaben des Kuratoriums
§ 9 Sitzungen und Beschlussfassung des Kuratoriums
§ 10 Vorstand
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
§ 12 Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstandes
§ 13 Satzungsänderungen
§ 14 Auflösung / Aufhebung
§ 15 Rechtsaufsicht
§ 16 Inkrafttreten
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§ 1 Rechtsstellung der Stiftung
Die Stiftung führt den Namen Tierschutzliga Stiftung Tier und Natur.
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Neuhausen/Spree.
§ 2 Stiftungszweck
- Zweck der Stiftung ist die Förderung des Tierschutzes (nachfolgend Abschnitt 2.-3.) sowie die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder (nachfolgend Abschnitt 4..).
- Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterhaltung und den Betrieb von Tierschutzheimen und Gnadenhöfen für Haustiere sowie die Weitergabe von in den vorgenannten Einrichtung lebenden Tieren; die Weitergabe der Tiere kann gegen eine pauschale, nach Art, Alter und Abstammung gestaffelten Vermittlungsgebühr erfolgen.
- Sie ist erzieherisch und informativ tätig und betreibt zur Verbesserung der Ein sichtsfähigkeit und Sensibilisierung Aufklärungsarbeit zum Tierschutz und zur Tierhaltung, um so die Notwendigkeit aufzuzeigen, die natürlichen Ressourcen besser zu schützen und den Zustand von Natur und Umwelt zu verbessern.
- Im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege verwirklicht die Stiftung ihren Zweck insbesondere, indem sie teilweise innerhalb eines Schutzgebietes gemäß Kapitel 4 Bundesnaturschutzgesetz liegende Grundstücke erwirbt, in ihrem Eigentum hält und unterhält, private und öffentliche Naturschutz- und Landschaftspflegeschutzmaßnahmen fördert, durch die Natur und Landschaft als Grundlage für Leben und Gesundheit von Menschen, auch die künftiger Generationen, und Tieren im besiedelten und unbesiedelten Raum, durch die die biologische Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft gesichert werden. Darunter fallen auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft, Hege- und Schutzmaßnahmen zur Wiederherstellung ausgewogener, wildtierfreundlicher Natur- und Kulturlandschaften, eines schönen Landschaftsbildes und artenreicher Biotope. Sie fördert die Erforschung der natürlichen Zusammenhänge zwischen Landschaft, Flora und Fauna als Grundlage einer naturbewussten, schonenden Nutzung natürlicher Ressourcen, die Erforschung und Förderung der Beziehung des Menschen zu Natur und Landschaft, unterstützt entsprechende Bildungsinstitutionen und die dazugehörige Öffentlichkeitsarbeit sowie Lehr- und Informationszentren.
- Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht. Die Stiftung kann ihre Zwecke auch dadurch erfüllen, dass sie ihre Mittel anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken überlässt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der jeweils gültigen Fassung der Abgabenordnung. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifterin/Der Stifter, ihre/seine Erben/Rechtsnachfolger und Organmitglieder erhalten keine Zuwendungen und Gewinnanteile aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Stiftungsvermögen
- Das Vermögen der Stiftung besteht bei ihrer Errichtung aus 100.000 €.
- Mindestens 50% des Errichtungskapitals sind auf Dauer ungeschmälert zu erhalten. Maximal 50% des Errichtungskapitals wird als Verbrauchskapital gewidmet.
- Im Falle von Zustiftungen obliegt dem Zustifter die Wahl, in das Verbrauchs- und/ oder in das Grundstockvermögen zu stiften.
- Die Stiftung darf jährlich bis zu 25 % des Verbrauchskapitals zur Zweckverwirklichung einsetzen. Nicht ausgeschöpfte Beträge können in den Folgejahren genutzt werden.
- Das Stiftungsvermögen kann durch Zuwendungen erhöht werden, wenn diese das ausdrücklich bestimmen (Zustiftungen). In diesem Fall erhöhen sie den sich aus Abs. 1 ergebenden Kapitalgrundstock entsprechend.
- Zuwendungen in Form von Spenden, die keine Zustiftung darstellen, dürfen satzungsgemäß bis zu 90% verbraucht werden.
- Vermögensumschichtungen sind zulässig, wobei der Grundsatz der Bestandserhaltung zu beachten ist. Aus Vermögensumschichtungen erzielte Gewinne können ganz oder teilweise für den Stiftungszweck verwendet werden, soweit die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist, oder in eine Rücklage eingestellt werden oder dauerhaft dem Grundstockvermögen der Stiftung zugeführt werden.
Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind ausschließlich zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. Erträge dürfen nur unter den Voraussetzungen der Abgabenordnung dem Grundstockvermögen zugeführt werden. - Freie Rücklagen können im steuerrechtlich zulässigen Rahmen gebildet werden. Diese können ganz oder teilweise dem Stiftungsvermögen zugeführt oder für die Erfüllung des Stiftungszweckes wieder aufgelöst werden. Darüber entscheidet der Vorstand jährlich.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Stiftungsorgane
- Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Vorstand.
- Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören.
- Die Mitglieder der Organe haften im Rahmen der §§ 84a Abs. 3 Satz 1, 31a BGB.
§ 7 Kuratorium
- Das Kuratorium setzt sich aus 6 bis 9 Personen zusammen. Die ersten Mitglieder des Kuratoriums werden im Stiftungsgeschäft durch den Stifter berufen. Die Mitglieder des Kuratoriums werden für die Dauer von vier Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.
- Ausgeschiedene Mitglieder des Kuratoriums werden durch neue Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes und des Kuratoriums ersetzt. Über deren Berufung entscheidet das Kuratorium mit satzungsgemäßer Mehrheit. Das ausscheidende Kuratoriumsmitglied hat hierbei kein Stimmrecht.
- Das Amt eines Kuratoriumsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit, mit dem Tode oder durch jederzeit mögliche Niederlegung. Das ausgeschiedene Mitglied führt seine Aufgaben bis zum Amtsantritt des Nachfolgers fort; dies gilt nicht bei einer vorzeitigen Abberufung nach Absatz 4. Ein ausgeschiedenes Kuratoriumsmitglied ist umgehend durch Zuwahl zu ersetzen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Amt aus, wird der Nachfolger nur für die restliche Amtszeit gewählt.
- Ein Kuratoriumsmitglied kann aus wichtigem Grunde von den anderen Kuratoriumsmitgliedern abberufen werden. Dafür ist eine Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen aller Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes erforderlich. Das betroffene Mitglied ist von der Abstimmung ausgeschlossen; ihm ist jedoch vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 8 Aufgaben des Kuratoriums
- Das Kuratorium berät den Vorstand in der Beschlussfassung über die Vergabe von Fördermitteln und im Hinblick auf den vom Vorstand zu erstellenden Wirtschaftsplan.
- Es kontrolliert die Haushalt- und Wirtschaftsführung und kann hierfür einen geeigneten Abschlussprüfers einschalten, es stellt die Jahresrechnung fest und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes. Das Kuratorium wirkt mit an Satzungsänderungen, Entscheidungen über die Aufhebung der Stiftung und ihre Zusammenlegung mit anderen Stiftungen. Näheres regeln § 13 und § 14.
- Das Kuratorium kontrolliert die Arbeit des Vorstandes, bestellt und entlässt den Vorstand und seine einzelnen Mitglieder. Es vertritt die Stiftung gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes und verabschiedet die Leitlinien über die öffentliche Ausrichtung der Stiftung und gibt gegenüber dem Vorstand Richtlinien für die Geschäftsführung vor. Es zieht erforderlichenfalls zu seinen Sitzungen externen Sachverstand hinzu. Insbesondere auf die Teilnahme rechtlicher, finanzwirtschaftlicher u./o. technischer Fachleute ist zu achten.
§ 9 Sitzungen und Beschlussfassung des Kuratoriums
- Der Vorsitzende des Kuratoriums oder dessen Stellvertreter lädt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen alle Mitglieder nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zu den Sitzungen des Kuratoriums unter Mitteilung der genauen Tagesordnung oder fordert zur schriftlichen Abstimmung auf. Ein Verstoß ist unbeachtlich, wenn alle Mitglieder des Kuratoriums anwesend sind und kein Mitglied den Verstoß rügt.
- Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind oder sich mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an einer schriftlichen oder elektronischen Abstimmung beteiligen. Nicht persönlich anwesende Mitglieder können sich durch andere Kuratoriumsmitglieder auf Basis einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen. Für die Beteiligung an einer schriftlichen oder virtuellen oder hybriden Abstimmung gilt eine Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Beschlussvorlage. Sowohl für virtuelle Sitzungen und Beschlussfassungen als auch für hybride Sitzungen und Beschlussfassungen des Kuratoriums muss in der Einladung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
- Die Beschlüsse werden mit einer Mehrheit der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen oder elektronischen Abstimmung beteiligenden Kuratoriumsmitglieder gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Kuratoriums – im Vertretungsfalle die seines Vertreters.
- Beratungen des Kuratoriums dürfen auch schriftlich, fernmündlich oder per Videokonferenz erfolgen, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums dies wünschen. Mit Zustimmung aller Mitglieder des Kuratoriums dürfen auch Beschlüsse in schriftlicher Form durch Übersendung im Umlaufverfahren gefasst werden. Schriftliche Abstimmungen sollen jedoch die Ausnahme bleiben.
- Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse sind in einem Protokoll festzuhalten, welches vom Vorsitzenden des Kuratoriums oder seines Stellvertreters zu unterzeichnen ist und allen Mitgliedern spätestens vier Wochen nach der Sitzung des Kuratoriums oder nach einer schriftlichen oder elektronischen Abstimmung zu übermitteln ist.
- An den Beratungen des Kuratoriums nimmt wenigstens ein Mitglied des Vorstandes teil, das jedoch nicht stimmberechtigt ist.
- Im Übrigen regelt das Kuratorium seine innere Organisation und seine Kontroll- und Entscheidungsabläufe in einer Geschäftsordnung. Beschlüsse über die Geschäftsordnung erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder des Kuratoriums.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus zwei Personen. Die Mitglieder des ersten Vorstandes werden im Stiftungsgeschäft berufen.
- Die Vorstandsmitglieder werden durch das Kuratorium auf unbestimmte Zeit bestellt. Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist jederzeit mit zwei Drittel Mehrheit aller Kuratoriumsmitglieder möglich.
- Das Kuratorium beruft einen geschäftsführenden Vorstand (Vorstandsvorsitzenden) und dessen Stellvertreter.
- Die Mitglieder des Vorstands erhalten eine angemessene Vergütung. Sie haben darüber hinaus Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
- Scheidet der geschäftsführende Vorstand (Vorstandsvorsitzende) aus, hat das Kuratorium diesen umgehend zu ersetzen. Bis zur Bestellung eines neuen geschäftsführenden Vorstands (Vorstandsvorsitzenden) beauftragt der Vorsitzende des Kuratoriums den Stellvertreter des geschäftsführenden Vorstands oder eine andere Person zur vorübergehenden Führung der laufenden Geschäfte.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters der Stiftung. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten die Stiftung jeweils allein; im Innenverhältnis sind die Mitglieder gehalten, bei der Wahrnehmung der Vertretung die vom Kuratorium vorgegebenen Bestimmungen zu beachten. Sie sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
- Der geschäftsführende Vorstand (Vorstandsvorsitzende) kann einer anderen Person Vollmacht erteilen, auch mit der Befugnis zur Untervollmacht.
- Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung. Er hat dabei den Stiftungszweck so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
- Die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel.
- Die Aufstellung des Wirtschaftsplans.
- Die Entscheidung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zugewachsenen Zuwendungen unter Beachtung der Ziele und Zwecke der Satzung. Ausgaben über 20.000 € bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kuratoriums. Wenn die Ausgabeposten im Wirtschaftsplan enthalten sind, entfällt diese Einschränkung.
- Die Führung von Büchern und die Aufstellung der Jahresabrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht.
- Die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
- Die Anstellung von Arbeitskräften
- Maßnahmen zur Umsetzung der vorstehend genannten Aufgaben werden in einer vom Kuratorium genehmigten Geschäftsordnung des Vorstands geregelt. Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Genehmigung des Kuratoriums.
§ 12 Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstandes
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege der schriftlichen Abstimmung.
- Der Geschäftsführende Vorstand (Vorstandsvorsitzende) oder dessen Stellvertreter lädt alle Vorstandsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der genauen Tagesordnung zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn beide Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich beide Vorstandsmitglieder beteiligen.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder gefasst.
- Bei Stimmengleichheit ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, den zweiten Vorstand zu überstimmen. Der geschäftsführende Vorstand wird, ohne dass die Wirksamkeit der überstimmenden Stimmabgabe dadurch berührt wird, von dieser Möglichkeit tunlichst nur dann Gebrauch machen, wenn er in der betreffenden Frage zuvor oder gleichzeitig den Kuratoriumsvorsitzenden konsultiert hat.
- Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.
§ 13 Satzungsänderungen
- Änderungen der Stiftungssatzung, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind zulässig, wenn die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht verändert oder die Erfüllung des Stiftungszweckes durch die Änderung wesentlich erleichtert wird. Die Gemeinnützigkeit der Stiftung darf nicht beeinträchtigt oder aufgehoben werden.
- Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr möglich oder sinnvoll erscheint, kann der Stiftungszweck geändert werden. Weitere Stiftungszwecke können verfolgt werden, wenn die Erweiterung die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Ursprungszweckes nicht gefährdet, insbesondere wenn die Erträge des Stiftungsvermögens nur teilweise für die Verwirklichung des Ursprungszweckes benötigt werden. Die Gemeinnützigkeit der Stiftung darf nicht beeinträchtigt oder aufgehoben werden.
- Die Stiftungsorgane können die Zulegung oder Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich geworden ist oder die Verhältnisse sich derart geändert haben, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr möglich erscheint und auch die dauernde und nachhaltige Erfüllung eines geänderten Zweckes nach Abs. 2 nicht in Betracht kommt.
- Beschlüsse zu Abs. 1 bis 3 bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel aller Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes. Die Beschlüsse sind der Stiftungsbehörde umgehend zuzuleiten. Die Satzungsänderung wird erst mit der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde wirksam.
§ 14 Auflösung / Aufhebung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an das Land Brandenburg, das es unmittelbar und ausschließlich zu der in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Rechtsaufsicht
- Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des Stiftungsgesetzes des Landes Brandenburg in seiner jeweils geltenden Fassung. Es regelt auch, welche Behörde die Aufsicht über die Stiftung führt.
- Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Stiftungsorgans sind der Stiftungsbehörde umgehend zur Kenntnis zu geben.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Bekanntgabe der Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde in Kraft.
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