Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes Brandenburg
Die Rechtsaufsicht hat sicherzustellen, dass die Stiftungen im Einklang mit den Gesetzen und der Stiftungssatzung verwaltet werden und den in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen beachten.
Stiftungen, die gemäß § 4 Abs. 2 der Rechtsaufsicht des Landes unterliegen, sind verpflichtet, der Stiftungsbehörde die Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke, im Falle des Betreibens eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens den Jahresabschluss, vorzulegen. Erfolgt die Veranschlagung der Einnahmen und Ausgaben bei örtlichen Stiftungen im Sinne des § 3 gemäß § 87 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, ist ein Auszug aus der gemeindlichen Jahresrechnung, eine Vermögensübersicht und ein Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen. Dies hat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres zu geschehen.
Werden Stiftungen durch eine Behörde der öffentlichen Verwaltung, einen Prüfungsverband, einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft, so ist anstelle der Jahresabrechnung und der Vermögensübersicht in der Regel lediglich der Prüfungsbericht einzureichen. In diesem Falle bedarf es keiner nochmaligen Rechnungsprüfung durch die Aufsichtsbehörde.