Geschäftsordnung des Kuratoriums der Tierschutzliga Stiftung
§ 1 Aufgaben und Befugnisse
(1) Die Aufgaben, Befugnisse und Rechte des Kuratoriums ergeben sich aus dem Gesetz, der Satzung und dieser Geschäftsordnung, die die Aufgaben und verfahrensrechtlichen Vorschriften näher bestimmt.
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(2) Nach § 7 der Satzung der Tierschutzliga Stiftung überwacht und berät das Kuratorium die Geschäftsführung des Vorstands und ist insbesondere zuständig für
- die Berufung und Abberufung der Geschäftsleitungsmitglieder
- die Berufung und Abberufung der/des Vorsitzenden des Vorstands
- die Berufung und Abberufung der/des stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands
- die Feststellung des Jahresberichts der Stiftung und dessen Bestätigung
- die Feststellung der Jahresrechnung
- die Entlastung des Vorstands
- die Auswahl des Abschlussprüfers, der ein/e öffentlich bestellte/r Wirtschaftsprüfer/in oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein muss
- die Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Aufgaben im Rahmen der Satzung sowie die Aufgabe bisheriger Tätigkeitsfelder
- die Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstands
(3) Zum Zweck der Konkretisierung der Aufgaben nach Abs. 2 wird festgestellt, dass das Kuratorium den Vorstand berät, begleitet und überwacht und ihn durch geeignete Formen der Mitwirkung unterstützt. Das Kuratorium berät den Vorstand insbesondere in allen Grundfragen seiner Tätigkeit und Organisation der Stiftung und deren Gesellschaften. Das Kuratorium beteiligt sich nicht am operativen Geschäft; es ist jedoch bei Entscheidungen grundlegender Art vom Vorstand zeitnah einzubeziehen (siehe hierzu § 6 der Geschäftsordnung des Vorstandes). Das Kuratorium ist für die Bestellung und die Ausgestaltung der Verträge der Vorstandsmitglieder verantwortlich; es soll gemeinsam mit diesen für eine frühzeitige Nachfolgeregelung sorgen. Das Kuratorium hat alle Vertragsangelegenheiten, bezogen auf die Mitglieder des Vorstands, zu regeln. Das Kuratorium wirkt darauf hin, dass Beschlüsse des Kuratoriums umgesetzt werden.
(4) Zur pflichtgemäßen Erledigung seiner Aufgaben kann das Kuratorium zu einzelnen Gegenständen Sachverständige und Auskunftspersonen zur Beratung beiziehen.
(5) Das Kuratorium beschließt über notwendige Anpassungen dieser Geschäftsordnung, wenn die Vereinbarkeit der Bestimmungen dieser Geschäftsordnung mit den Anforderungen von Gesetz, Satzung und Corporate Governance Kodex dies erforderlich macht. In Abweichung zum Corporate Governance Kodex sieht das Kuratorium von einer Altersbegrenzung für die Mitglieder des Kuratoriums sowie von einer Mindestanzahl der Sitzungen pro Jahr ab.
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§ 2 Zusammenarbeit mit dem Vorstand
(1) Kuratorium und Vorstand arbeiten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zum Wohle der Einrichtung vertrauensvoll zusammen.
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(2) Der Kuratoriumsvorsitzende/die Kuratoriumsvorsitzende hält mit dem Vorstand regelmäßig Kontakt und berät mit diesem die Strategie, die geschäftliche Entwicklung und das Risikomanagement des Unternehmens. Er/sie steht für Konfliktfälle innerhalb des Vorstands als Ansprechpartner/in zur Verfügung. Der/die Vorsitzende des Kuratoriums steht für Eilentscheidungen zur Verfügung. (siehe hierzu § 5 der Geschäftsordnung des Vorstandes)
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§ 3 Vorsitzender und Stellvertreter
(1) Das Kuratorium wählt gemäß § 7 Abs. der Satzung aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. Der/die Stellvertreter/in hat die Rechte und Pflichten des/der Vorsitzenden des Kuratoriums, wenn dieser/diese verhindert ist.
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(2) Scheiden der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in vor Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Amt aus, so hat das Kuratorium unverzüglich für die restliche Amtszeit eine Neuwahl durchzuführen.
(3) Der/die Vorsitzende vertritt das Kuratorium gegenüber dem Vorstand und bei dessen/derer Verhinderung von dem/der Stellvertreter/in abgegeben.
(4) Der/die Vorsitzende koordiniert die Arbeit des Kuratoriums, er/sie leitet dessen Sitzungen und vertritt das Kuratorium gegenüber Dritten. Der/die Vorsitzende ist für eine verantwortungsbewusste Gremienführung verantwortlich.
(5) Erklärungen des Kuratoriums werden namens des Kuratoriums von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/derer Verhinderung von dem/der Stellvertreter/in abgegeben. Der/die Vorsitzende, nicht jedoch jedes Kuratoriumsmitglied, ist befugt, Erklärungen für das Kuratorium entgegenzunehmen.
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§ 4 Einberufung von Sitzungen
(1) Das Kuratorium tritt nach Bedarf, gemäß § 7 Abs. 1der Satzung in der Regeljedoch zwei bis viermal jährlich zusammen.
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(2) Es wird von dem/der Vorsitzenden – im Verhinderungsfall durch den/die Stellvertreter/in – unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen, schriftlich oder elektronisch unter Angabe von Tagesordnung und Tagungsort, eingeladen. In Eilfällen kann die Frist auf 3 Tage verkürzt werden. Bei der Berechnung der Fristen werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgezählt. Das Kuratorium muss unverzüglich einberufen werden, wenn es von mindestens drei seiner Mitglieder unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes schriftlich bei dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden beantragt wird.
(3) Die Sitzungen finden am Sitz der Stiftung oder an einem anderen, in der Einberufung bekanntzugebenden Ort, statt.
(4) Mit der Einberufung sind die einzelnen Punkte der Tagesordnung anzugeben. Die Arbeitsunterlagen sollen dem Kuratorium rechtzeitig, in der Regel zusammen mit der Einladung zur Sitzung, zugesandt werden. Ist ein Tagesordnungspunkt nicht ordnungsgemäß angekündigt worden, darf hierüber nicht beschlossen werden, wenn zwei Drittel der Anwesenden widersprechen.
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§ 5 Vorbereitung und Ablauf der Sitzungen
(1) Die Vorbereitung der Sitzungen erfolgt in der Verantwortung des/der Vorsitzenden. Er/Sie wird dabei vom Vorstand unterstützt.
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(2) Die Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden, in seiner/ihrer Abwesenheit von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, des Kuratoriums geleitet. Der/die Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden, sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmung. Er/Sie kann eine von ihm/ihr einberufene Sitzung oder die Beratung und Beschlussfassung über einzelne oder sämtliche Gegenstände der Tagesordnung auf Antrag des Vorstandes oder sonst aus erheblichem Grund unterbrechen oder vertagen.
(3) Gegenstände, die nicht mit der Tagesordnung schriftlich angekündigt sind, dürfen mit der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder verhandelt werden.
(4) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil, sofern das Kuratorium deren Teilnahme zu einzelnen Tagesordnungspunkten nicht ausschließt.
(5) Der/die Vorsitzende kann eine einberufene Sitzung aus erheblichen Gründen aufheben oder verlegen.
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§ 6 Beschlussfassung
(1) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn es ordnungsgemäß (auch per Fax oder Mail) einberufen wurde und nach § 9 Abs. 2 der Satzung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. An einer schriftlichen Abstimmung muss sich nach § 9 Abs. 2 der Satzung mindestens die Hälfte der Kuratoriumsmitglieder beteiligen. Ist das Kuratorium in der einberufenen Sitzung nicht beschlussfähig, so ist frühestens nach sieben, spätestens nach dreißig Tagen, eine zweite Sitzung einzuberufen, in der das Kuratorium dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
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(2) Das Kuratorium entscheidet nach 8 Abs. 3 der Satzung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Ausnahmsweise kann der/die Vorsitzende – im Verhinderungsfall der/die Stellvertreter/in – den Mitgliedern des Kuratoriums bestimmte Punkte zur Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren (auch per Fax oder Mail) übersenden. Dies ist zulässig, wenn kein Kuratoriumsmitglied diesem Verfahren widerspricht. Die Antworten der Mehrheit der Vorstandsmitglieder müssen innerhalb von 10 Tagen nach Versand der Anfrage bei dem/der Vorsitzenden – im Verhinderungsfall bei dem/der Stellvertreter/in – vorliegen. Beschlüsse werden nach § 9 Abs. 3 der Satzung mit einfacher Mehrheit der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Kuratoriumsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Das Ergebnis der Beschlussfassung und die Beteiligung daran sind in das Protokoll der nächsten Sitzung als Anlage aufzunehmen.
(4) Ein Mitglied des Kuratoriums soll an der Beratung und Beschlussfassung eines Tagesordnungspunktes nicht teilnehmen, wenn anzunehmen ist, dass dieses Mitglied durch einen zu fassenden Beschluss des Kuratoriums einen persönlichen Vorteilerlangen könnte.
(5) Der/die Vorsitzende hat die Beschlüsse des Kuratoriums vorzubereiten und auszuführen.
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§ 7 Niederschrift über Sitzungen und Beschlüsse
(1) Über die Sitzungen des Kuratoriums ist nach § 8 Abs. 5 der Satzung eine Niederschrift anzufertigen, die Ort, Tag der Sitzung, die Namen der Anwesenden, den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter/von der Sitzungsleiterin und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Kuratoriums binnen vier Wochen nach der Sitzung in Abschrift zuzusenden. Protokollführer/in ist nach § 9 Abs. 1 der Satzung in der Regel die oder der Vorsitzende des Vorstandes oder eine von ihr bzw. ihm benannte Person aus der Mitarbeiterschaft der Stiftung. Das Kuratorium kann in Ausnahmefällen hiervon abweichen.
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(2) Das Ergebnis der Beschlussfassung von Beschlüssen, die nicht im Rahmen von Kuratoriumssitzungen getroffen wurden, und die Beteiligung daran, werden von dem/der Kuratoriumsvorsitzenden in einer Niederschrift festgestellt. Die Niederschrift wird jedem Kuratoriumsmitglied unverzüglich in Abschrift zugeleitet. Außerdem werden solche Beschlüsse in die Niederschrift über die nächste Sitzung aufgenommen.
(3) Die Niederschrift nach Absatz 1 wird in der darauffolgenden Sitzung des Kuratoriums verabschiedet, wobei spätestens dann auch über einen etwaigen Widerspruch eines Mitgliedes des Kuratoriums, das an der in der Niederschrift protokollierten Sitzung teilgenommen hat, entschieden wird. Beschlüsse nach Absatz 2 gelten als verabschiedet, wenn kein Mitglied des Kuratoriums, das an der Beschlussfassung teilgenommen hat, innerhalb eines Monats seit Absendung schriftlich bei dem/der Vorsitzenden widersprochen hat.
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§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Hinsichtlich ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten im Kuratorium haben alle Mitglieder des Kuratoriums die gleichen Rechte und Pflichten. Davon ausgenommen sind die besonderen Rechte und Pflichten des/der Vorsitzenden des Kuratoriums. Die Mitglieder des Kuratoriums sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
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(2) Jedes Mitglied des Kuratoriums ist verpflichtet, Stillschweigen über alle vertraulichen Angelegenheiten und Geschäftsgeheimnisse der Stiftung und deren unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsunternehmen zu bewahren, die es in seiner Eigenschaft als Mitglied erfährt. Dies gilt auch nach Beendigung seines Amtes.
(3) Das Kuratorium kann Sachverständige und Auskunftspersonen zu den Sitzungen hinzuziehen. Diese sind vor Sitzungsbeginn auf Stillschweigen zu verpflichten.
(4) Berater- und sonstige Dienstleistungs- und Werkverträge oder andere Geschäfte eines Kuratoriumsmitgliedes mit der Stiftung und allen der Stiftung angegliederten Körperschaften sind dem Kuratorium anzuzeigen und bedürfen seiner Zustimmung.
(5) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig, ihnen werden Auslagen und Verdienstausfall/Aufwendungen erstattet. Die Reiskostenerstattung erfolgt im Rahmen der steuerlichen Höchstbeträge. Der Verdienstausfall wird auf 280 € pro Person und Veranstaltung festgelegt. Lync-Sitzungen sollen ab 2 Stunden Dauer aufwandsentschädigt werden.
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§ 9 Ausschüsse
(1) Das Kuratorium kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen, namentlich, um den Vorstand in einzelnen Geschäftsbereichen zu beraten und zu unterstützen.
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(2) Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Kuratorium für die Zeit gewählt, für die sie zu Mitgliedern des Kuratoriums bestellt wurden. Sofern der/die Vorsitzende des Kuratoriums zum Mitglied eines Ausschusses berufen wird, führt er/sie in diesem den Vorsitz und hat ggf. das Zweitstimmrecht; im Übrigen werden die Ausschussvorsitzenden vom Kuratorium bestellt.
(3) Der/die Ausschussvorsitzende kann Mitglieder des Kuratoriums, die dem Ausschuss nicht angehören, in beratender Funktion hinzuziehen.
(4) Die für das Kuratorium im Gesetz, in der Satzung und in dieser Geschäftsordnung getroffenen Regelungen gelten entsprechend für die innere Ordnung der Ausschüsse, soweit nicht zulässige abweichende Regelungen getroffen sind.
(5) Die Ausschüsse sind nicht dazu berechtigt eigene, das Kuratorium bindende Beschlüsse zu fassen, sondern können dem Kuratorium lediglich Beschlussempfehlungen geben.
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§ 10 Information und Aufsicht
(1) Das Kuratorium soll die Informations- und Berichtspflichten des Vorstands näher festlegen.
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(2) Das Kuratorium kann jederzeit durch seine/n Vorsitzende/n vom Vorstand Berichte entsprechend § 90 Aktiengesetz anfordern.
(3) Der/die Vorsitzende leitet die Berichte unverzüglich an die Mitglieder des Kuratoriums weiter.
(4) Das Kuratorium kann in entsprechender Anwendung von § 111 Absatz 2 Aktiengesetz Prüfungen veranlassen. Es kann damit auch Einzelmitglieder des Kuratoriums oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
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§ 11 Zustimmungsbedürftige Geschäfte
(1) Das Kuratorium legt im Rahmen der Geschäftsordnung für den Vorstand die Wertgrenzen fest, bei deren Überschreitung Geschäfte und Maßnahmen seiner Zustimmung bedürfen. Es kann jederzeit weitere Geschäfte und Maßnahmen bestimmen, die gemäß § 9 der Satzung seiner Zustimmung bedürfen.
(2) Über diese Zustimmung entscheidet das Kuratorium durch Beschluss.
§ 12 Zusammenarbeit mit dem Wirtschaftsprüfer
(1) Das Kuratorium wählt die Wirtschaftsprüfer für den Prüfungsauftrag für die Stiftung aus, wobei sich das Kuratorium auf besondere Prüfungsschwerpunkte einigen kann. Es soll sich dabei mit dem Vorstand beraten.
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(2) Das Kuratorium wirkt in den mit dem Wirtschaftsprüfer zu treffenden Vereinbarungen darauf hin, dass der Wirtschaftsprüfer über alle für die Aufgaben des Kuratoriums wesentlichen Feststellungen und Vorkommnisse, die sich bei der Durchführung der Abschlussprüfung ergeben.
(3) Ein- oder mehrere Vertreter des Wirtschaftsprüfers werden zu den Beratungen des Kuratoriums über den Jahresabschluss der Stiftung und seiner Tochtergesellschaften eingeladen, um dort über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung zu berichten.
(4) Das Kuratorium stellt den geprüften Jahresabschluss der Stiftung fest und beschließt über die Verwendung des Jahresergebnisses.
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