Was ist eine Stiftung

Eine Stiftung ist eine gemeinnützige Einrichtung, die einen vom Stifter bestimmten Zweck unter Ausnutzung eines für diesen Zweck gewidmeten Vermögens dauerhaft fördert. Die Stiftung wird handlungsfähig durch die Stiftungsorganisation, die aus dem Stiftungsvorstand und einem Beirat oder Kuratorium besteht. Sie wird durch Eintrag ins Stiftungsregister gegründet und regelmäßig staatlich kontrolliert. Durch die staatliche Stiftungsaufsicht  werden sowohl Ausgaben und Einnahmen der Stiftung geprüft, sowie die Einhaltung der Gemeinnützigkeit und des Stiftungszwecks kontrolliert. Dadurch  entsteht eine gewisse Sicherheit sowohl für den Stifter als auch für die Spender.

Somit bleibt die Stiftungsarbeit  transparent für Sie. Sie können sicher sein, daß Ihr Geld dort ankommt, wo es hingehört, in den Tier- und Naturschutz!

Was ist eine Spende

Eine Spende ist eine freiwillige Zuwendung, für einen religiösen, wissenschaftlichen, gemeinnützigen, kulturellen, wirtschaftlichen oder politischen Zweck, siehe auch unter Zustiftung.

Was ist ein Stifter?

Stiftungen können sowohl von natürlichen Personen (Menschen) als auch von juristischen Personen des privaten Rechts (eingetragener Verein, Aktiengesellschaft, GmbH, Genossenschaft, …) oder des öffentlichen Rechts (Kirchengemeinde, Stadt, Landkreis, Land oder Bund) errichtet werden. Eine Stiftung kann auch von mehreren Stiftern gemeinsam gegründet werden. Das Vermögen, das ein Stifter in eine Stiftung einbringt, gehört nicht mehr ihm, sondern der Stiftung. Es kann in der Regel nicht zurückverlangt werden.

Was ist der Beirat, Stiftungsrat oder das Kuratorium?

Stiftungen haben häufig neben dem rechtlich vorgeschriebenen Vorstand noch ein zweites, freiwilliges Stiftungsorgan. Dessen Namen kann der Stifter frei wählen: Beirat, Stiftungsrat oder Kuratorium. Aufgaben und Zusammensetzung des Beirats regelt wie bei jedem Stiftungsorgan die Stiftungssatzung.

Dauer der Stiftung

Stiftungen sind grundsätzlich auf Dauer angelegt. Sie wirken über viele Generationen hinweg. Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von andere Stiftungsformen bzw. Mischformen.

Welche Stiftungsform soll ich wählen?

Grundsätzlich wird zwischen einer selbstständigen/ rechtfähigen und einer unselbstständigen/ nicht rechtsfähigen Stiftung unterschieden.

Zu den unselbstständigen Stiftungsformen zählen die Dachstiftung und Treuhandstiftung.

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Nicht rechtsfähige Stiftung

 Eine Treuhandstiftung (auch unselbstständige, nichtrechtsfähige oder fiduziarische Stiftung genannt) wird durch einen Vertrag zwischen dem Stifter und dem Treuhänder (Träger) oder per Verfügung von Todes wegen errichtet. Der Stifter überträgt das Stiftungsvermögen dem Treuhänder, der es getrennt von seinem eigenen Vermögen gemäß den Satzungsbestimmungen der Stiftung verwaltet. Anders als eine rechtsfähige Stiftung verfügt eine Treuhandstiftung über keine eigene Rechtspersönlichkeit und kann auch mit weniger als 50.000 Euro gegründet werden.

Mit einer so genannten unselbständigen Stiftung unterstützen Sie die Stiftung Tierschutzliga Tier und Natur. So helfen Sie uns, eine einmaligen Kulturlandschaften mit ihren vielfältigen Lebensräumen und einer faszinierenden Tier- und Pflanzenwelt auch für kommende Generationen zu erhalten.

Dachstiftung

Dachstiftungen agieren als Dienstleister für unselbständige Stiftungen. Sie gewährleisten die für eine Stiftung erforderliche, auf Dauer angelegte Organisationsform.

Wer eine selbständige Stiftung gründet, braucht eine eigenständige Verwaltung. Diese kostet Geld, das von der Summe abgeht, die der Stifter oder die Stifterin einem sozialen Zweck zukommen lassen möchte. Dachstiftungen verwalten mehrere Stiftungen parallel. Dadurch arbeiten sie rationell und erfüllen dennoch die individuellen Wünsche der Stifterinnen und Stifter. Dachstiftungen entlasten die Stifter von ihren Verwaltungsaufgaben. So kümmern sie sich um die Vermögensanlage, um Buchführung, Jahresrechnung, Korrespondenz mit Destinatären zur Vergabe der Stiftungsmittel und Abwicklung der Fördermaßnahmen. Die Dachstiftungen übernehmen die Korrespondenz mit Finanzämtern und Stiftungsbehörden sowie die Werbemaßnahmen zur Gewinnung von Zustiftungen.

Dachstiftungen stellen ihre Erfahrungen und ihr besonderes Expertenwissen zur Mittelverwendung, dem Stifter zur Verfügung. Der Zusammenschluß sichert die dringend erforderliche Kontinuität der Stiftungsarbeit – auch wenn der Stifter zeitweise nicht selbst handeln kann oder stirbt. So nehmen sie vielen Stiftern die Sorge um die Nachhaltigkeit ihres Werkes, wenn sie oder ihre Angehörigen für die Stiftungsarbeit nicht mehr zur Verfügung stehen.

Eine Dachstiftung kann aufgrund dieser Vorteile auch selbständigen Stiftungen zu kostengünstigen Bedingungen die Verwaltung der Stiftung unter ihrem Dach anbieten.

Treuhandstiftung

Sie können auch eine eigene sogenannte Treuhandstiftung gründen. Sie bestimmen Namen und Zweck Ihrer Stiftung für den Tierschutz und genießen alle rechtlichen und steuerlichen Vorteile.

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Als rechtsfähige, selbstständige Stiftung  werden die   Förderstiftung, operative Stiftung, Gemeinschaftsstiftung, Einrichtungsstiftung und Verbrauchsstiftung  bezeichnet.

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Rechtsfähige Stiftung – Selbständige Stiftung

Rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts

Ein Verein erhält die Rechtsfähigkeit durch die Eintragung ins Vereinsregister. Bei Stiftungen erfolgt dies durch die staatliche Anerkennung von der zuständigen Stiftungsbehörde. Rechtsfähige Stiftungen sind juristische Personen und werden auch als selbständige Stiftungen bezeichnet. Sie handeln deshalb als rechtsfähige Stiftung.

Rahmenbedingungen

  • Die laufende staatliche Aufsicht stellt sicher, daß die staatlichen Gesetze eingehalten und der private Stifterwille verwirklicht wird.
  • Die Satzung ist nach Genehmigung der Stiftung grundsätzlich nicht mehr abänderbar. Die Organe der Stiftung oder Dritte sind nicht befugt, den Stiftungszweck nachträglich beliebig zu ändern oder die Stiftung aufzulösen.
  • Wegen der staatlichen Kontrolle durch die Stiftungsaufsicht genießt diese Rechtsform ein hohes Maß an Vertrauen in der Öffentlichkeit, was die Einwerbung von Spenden und Zustiftungen erleichtert.
  • Die steuerrechtlichen Privilegien für Stiftungen greifen ein.
  • Grundsätzlich wird ein dauerhafter Erhalt des Stiftungsvermögens erreicht, da lediglich Zinsen und Spenden für den Stiftungszweck eingesetzt werden.
  • Die Stiftung wird nur genehmigt, wenn sie über eine ausreichende
    Vermögensausstattung verfügt; in der Regel mindestens 50.000 Euro.
  • Gegenüber der staatlichen Aufsichtsbehörde bestehen Berichtspflichten
    (Rechnungslegung).
  • Für bestimmte Beschlüsse kann eine Beteiligung der Behörde vorgeschrieben sein (Anzeigepflicht oder sogar Genehmigungspflicht).
  • Die Eingriffsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde reichen von der Abberufung von Organmitgliedern bis hin zur Aufhebung oder Zweckänderung der Stiftung bei Unmöglichkeit der Zweckerreichung oder Gemeinwohlgefährdung.

Fazit: Die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts ist ein geeignetes Instrument, um als Stifter auf Dauer sein Vermögen einem bestimmten Zweck zu widmen. Die staatliche Aufsicht garantiert den dauerhaften Bestand der Stiftung und die Berücksichtigung des Stifterwillens. Durch die aufsichtsbehördliche Beteiligung und Kontrolle kann die Arbeit der Stiftungsorgane allerdings erschwert werden.

Förderstiftung

Eine Förderstiftung ist nicht selbst Träger von sozialen Einrichtungen, Projekten oder Maßnahmen. Sie fördert soziale Einrichtungen, Projekte oder Maßnahmen anderer gemeinnütziger Körperschaften. Das kann zum Beispiel der Caritasverband oder eine Pfarrgemeinde sein.

Caritasstiftungen sind in der Regel Förderstiftungen für die katholischen sozialen Einrichtungen, Initiativen und Projekte, die der Caritas angeschlossen sind.

Operative Stiftung

Eine operative Stiftung führt eigene Projekte durch. Wie z.B. die Unterhaltung unsere eigenen 8 Tierheime und Vermittlungsstationen in ganz Deutschland.

 

Gemeinschaftsstiftung

sind selbständige Stiftungen. Als Dachstiftungen ermöglichen sie potentiellen Stiftern eine einfache Stiftungsgründung und bieten deren Stiftungen eine „dauerhafte Heimat“. Caritasstiftungen fungieren in der Regel als Gemeinschafts- und damit gleichzeitig auch als Dachstiftungen für andere Stiftungen.

Einrichtungsstiftung

Eine Einrichtungsstiftung ist im Unterschied zu einer Förderstiftung selbst Rechtsträger einer gemeinnützigen sozialen Einrichtung. Das können zum Beispiel Krankenhäuser, Altenheime, Frauenhäuser oder Erziehungsberatungsstellen sein. Die Einrichtungsstiftung nutzt ihr Stiftungsvermögen (zum Beispiel Gebäude) unmittelbar für den Betrieb ihrer eigenen Einrichtung zum Nutzen der Menschen, denen sie hilft. Sie unterliegt der Stiftungsaufsicht und der Prüfung durch die Finanzämter.

Verbrauchsstiftung

Unter Verbrauchsstiftung versteht man eine Stiftung, die für eine bestimmte Zeit errichtet und deren Vermögen für die Zweckverfolgung verbraucht werden soll. Voraussetzung der Anerkennung ist jedoch,  daß die Stiftung für mindestens zehn Jahre besteht. Dabei muß die Zweckverwirklichung über den gesamten Zeitraum von mindestens zehn Jahren gesichert erscheinen. Das Stiftungskapital kann somit nicht beliebig verbraucht werden. Spenden an eine gemeinnützige Verbrauchsstiftung können jedenfalls nach § 10b Abs.1 EStG geltend gemacht werden. Die Summe der Zuwendungen darf aber in diesem Fall maximal 20 Prozent der Gesamteinkünfte oder 4 Promille der gesamten Umsätze, Löhne und Gehälter betragen, darüber hinausgehende Aufwendungen können nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden. Bei Zuwendungen, die das Grundkapital einer Stiftung erhöhen, kann ein Stifter (sofern er eine natürliche Person ist) allerdings zusätzlich einen Freibetrag von max. 1 Mio. Euro geltend machen. Ob dieser Sonderabzug auch bei der Gründung oder einer Zustiftung an eine Verbrauchsstiftung gilt, ist umstritten. In der Vergangenheit wurde dies von der Praxis verneint. Für den Stifter kann aus diesem Grund die Errichtung einer herkömmlichen Stiftung attraktiver sein.

Ihre Vorteile

Kennzeichnend für die Verbrauchsstiftung ist, daß sie nicht nur die Erträge, sondern das gesamte Grundstockvermögen für die Förderung ihrer Zwecke einsetzen kann. Dies bietet verschiedene Vorteile:
– Kleineres Grundkapital: Bei einer Förderung ausschließlich aus den Zinserträgen ist ein hohes Grundkapital erforderlich, um eine nennenswerte Fördersumme zu erwirtschaften.

– Kein Überleben des Stiftungszieles: Herkömmliche Stiftungen sind sozusagen auf die Ewigkeit ausgelegt. Eine langfristige, effektive Förderung bestimmter Ziele lässt sich aber nur schwer kalkulieren. Innerhalb von 100 Jahren nach der Errichtung der Stiftung kann das geförderte Stiftungsziel an Bedeutung verloren haben oder das Stiftungsvermögen, z.B. infolge von Finanzkrisen, Inflation oder aufgrund schlechter Vermögensverwaltung so dezimiert sein, dass keine effektive Förderung mehr möglich ist. Ein Weiterbestehen der Stiftung läge dann womöglich nicht im Interesse des Stifters, es ist aber nicht sichergestellt, dass es zu einer Auflösung kommt.

– Kontrolle der Verwaltung: Die beschränkte Lebensdauer der Verbrauchsstiftung bietet auch den Vorteil, dass der Stifter meist vollständig die spätere Verwaltung des Stiftungsvermögens bestimmen kann. Bei einer herkömmlichen Stiftung kann nur die Erstbesetzung der Organe festgelegt werden. Es ist oft nicht gewährleistet, dass auch die spätere Verwaltung in seinem Sinne erfolgt. Eine Verbrauchsstiftung, die z.B. 30 Jahre nach der Errichtung wider erlischt, kann dagegen oft für die gesamte Dauer ihres Bestandes durch den vom Stifter bestimmten Vorstand oder eine Institution betreut werden.

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Was ist eine Zustiftung?

Spenden in das Vermögen einer Stiftung nennt man Zustiftungen oder Zuwendungen. Zustiften ist dann sinnvoll, wenn sich jemand für einen bestimmten Zweck engagieren möchte, ihm aber der Gründungsaufwand einer eigenen Stiftung zu hoch ist. Durch eine Zustiftung erlangt der Zustifter in der Regel keinerlei Rechte. Steht er aber voll und ganz hinter der Arbeit und den Projekten der von ihm ausgewählten Stiftung, kann er mit wenig eigenem Aufwand gezielt und wirkungsvoll fördern. Zustiftung bedeutet: das Vermögen, das Sie stiften, geht in das Stiftungskapital der Tierschutzliga Stiftung ein und bleibt dauerhaft erhalten. Die Zinsen kommen der Tierschutzliga Stiftungsprogramme zugute, die den Tierschutz unterstützen.

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Zustiftungen sind Vermögenswerte, die der Stifter oder Dritte der Stiftung zuwenden, um das vorhandene Stiftungsvermögen noch zu erhöhen. Bei Zustiftungen unterliegen nur deren Erträge der zeitnahen Mittelverwendung. Zustiftungen sind sinnvoll, wenn das Vermögen zu gering ist, um eine eigene selbständige oder unselbständige Stiftung zu gründen. Zustiftungen werden über die Zweckbestimmung als solche gekennzeichnet. Sie sind eine wertbeständige Form, sich für den Tierschutz einzusetzen. Im Gegensatz zu einer Spende an die Stiftung Tierschutzliga Tier und Natur fließt eine Zustiftung in den Kapitalstock unserer Stiftung mit ein und wirkt so ertragserhöhend. Die Aufgaben und Ziele der Stiftung werden dann aus den Erträgen Ihrer persönlichen Zustiftung finanziert.

Die Stiftung Tierschutzliga Tier und Natur ist gemeinnützig und von der Zahlung einer Erbschaftssteuer befreit. Sie kann als Erbe berufen, aber auch mit einer Zuwendung in Form eines Vermächtnisses bedacht werden.

Sie können ZustifterInnen werden, indem Sie mindestens 1.000 Euro in das Stiftungskapital spenden. Das hat den Vorteil, dass Ihr Geld auch in 50 oder 100 Jahren noch Zinsen abwirft, die für die jährliche Projektfinanzierung verwendet werden können. Es wird – unter Berücksichtigung ethischer, ökologischer und sozialer Kriterien – gewinnbringend angelegt. So wirkt Ihr Engagement doppelt.

Im Gegensatz zu einer Spende sind Mittel, die zugestiftet werden, von der empfangenden Stiftung nicht zeitnah zu verwenden. Denn bei einer Zustiftung werden Vermögenswerte dem Stiftungsvermögen einer bereits bestehenden Stiftung dauerhaft zugeführt. Durch die damit verbundene Erhöhung des Stiftungsvermögens erzielt die Stiftung langfristig höhere Erträge und kann somit ihre Zwecke nachhaltiger verfolgen.

Quelle: www.stiftungen.org / Bundesverband Deutscher Stiftungen

Für Erben kann eine Zustiftung aus folgendem Grund interessant sein: Das Erbschaftsteuergesetz ermöglicht eine Befreiung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer, wenn ererbtes oder geschenktes Vermögen innerhalb von 24 Monaten in eine gemeinnützige und inländische Stiftung eingebracht wird.

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Testamentsstiftung

Personen können in ihrem Testament anordnen, daß ihr Vermögen ganz oder teilweise in die Gründung einer Stiftung fließt. Vier Möglichkeiten stellen wir hier vor:

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  • Der Testamentsstifter gründet mit geringem Aufwand und unterstützt von einem Stiftungsträger zu Lebzeiten seine Stiftung. Diese setzt er im Testament als Erbe des Gesamtvermögens oder als Vermächtnisnehmer ein.
  • Der Testamentsstifter ordnet in seinem Testament die Übertragung des gesamten Vermögens an eine nach seinem Tod zu errichtende Stiftung an. Wenn er keine Testamentsvollstreckung angeordnet hat, muss das zuständige Nachlassgericht veranlassen, dass die Stiftung eingerichtet und das Vermögen darauf übertragen wird (83 Bürgerliches Gesetzbuch).
  • Der Testamentsstifter kann in seinem Testament aber auch Erben einsetzen und zusätzlich anordnen, dass ein bestimmter Teil seines Vermögens (Geldbetrag, Grundstück, Wertpapier-Paket, …) im Rahmen eines Vermächtnisses in eine nach seinem Tod zu errichtende Stiftung eingebracht wird. Hier müssen die Erben oder im Fall der testamentarischen Anordnung der Testamentsvollstreckung die hiermit beauftragte Person für die Errichtung der Stiftung und die Übertragung des Stiftungsvermögens sorgen.
  • Der Testamentsstifter kann die testamentarische Errichtung einer Stiftung auch erreichen, indem er in seinem Testament einen Stiftungsträger als Erbe oder Vermächtnisnehmer einsetzt. Diesen beauftragt er, mit dem vererbten Vermögen eine Stiftung in seiner Verwaltung zu errichten. Im Testament sollten dann die näheren Einzelheiten der Stiftung (Name und Stiftungszweck, …) festgelegt werden.

Diese Optionen können für eine selbständige oder eine unselbständigen Stiftung testamentarisch angeordnet werden.

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Testamentszustiftung

Der Erblasser kann in seinem Testament auch die Zustiftung seines gesamten Vermögens oder eines Teiles seines Vermögens zu einer bestehenden Stiftung anordnen.

Namenstiftung

Eine Namensstiftung ist Ihre persönliche Stiftung, die Ihren Namen trägt. Ab einer Summe von 100.000 Euro ist es möglich, eine Namensstiftung in der Stiftung Tierschutzliga Tier und Natur einzurichten. Der Stifter oder die Stifterin kann der Stiftung zum Beispiel einen Namen eigener Wahl geben und den konkreten Förderzweck der Stiftung festlegen. Das Kapital einer Namensstiftung wird gesondert verbucht und ausgewiesen.

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Solange der Stifter es wünscht, hat er bei der Entscheidung, welche Projekte gefördert werden sollen, selbstverständlich ein Mitspracherecht. Später übernimmt diese Entscheidungen der Vorstand der Stiftung Tierschutzliga Tier und Natur. Um die Verwaltung Ihrer Namenszustiftung müssen Sie sich nicht kümmern, dies übernimmt die Tierschutzliga Stiftung Tier und Natur. Bei einer Stiftungssumme von 100.000 Euro kann zurzeit mit einem jährlichen Ertrag von etwa 3.000 bis 4.000 Euro gerechnet werden.

Alle Zustifter erhalten die Zeitschrift Tierrundschau und den Jahresbericht der Stiftung.

Die Jahresrechnungen der Namensstiftungen werden im Jahresbericht der Stiftung Tierschutzliga Tier und Natur veröffentlicht.

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Das Stifterdarlehn

Möchten Sie unsere Arbeit mit einer größeren Summe unterstützen wollen, aber das Eigentums- und Verfügungsrecht an dieser Summe behalten, ist das Stifterdarlehen die richtige Variante für Sie. Damit stellen Sie der Tierschutzliga Stiftung  einen bestimmten Betrag als Darlehen zur Verfügung. Die Erträge werden für die Stiftungsziele verwendet. Während der Vertragslaufzeit fallen für Sie keine Einkommenssteuer an für die zur Verfügung gestellte Darlehenssumme und deren Verzinsung.

Spendenbescheinigung

Der Spender oder Zustifter kann die Steuervorteile seiner Zuwendung nur dann nutzen, wenn er seiner Einkommenssteuererklärung eine Spendenbescheinigungen (steuerrechtlich korrekte Bezeichnung: Zuwendungsbestätigung) beifügt. Zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen sind nur spendenabzugsberechtigte Organisationen befugt.

Stiftungsaufsicht

Die Tätigkeit selbständiger Stiftungen unterliegt der Aufsicht durch die zuständigen Stiftungsbehörden der Bundesländer. Sie soll sicherstellen, dass der Stiftungsvorstand den Stiftungszweck nachhaltig verfolgt und die Vermögensinteressen der Stiftung wahrnimmt. Unselbständige Stiftungen unterliegen nicht der Stiftungsaufsicht. Dies gilt nicht, wenn sie von einer selbständigen Stiftung verwaltet werden, deren Verwaltungstätigkeit der Stiftungsaufsicht unterliegt.

DIE Tierschutzliga STIFTUNG Tier und Natur IST ALS GEMEINNÜTZIG ANERKANNT. IHRE ZUWENDUNGEN SIND STEUERLICH ABZUGSFÄHIG.

Quellen:

www.stiftungen.org / Bundesverband Deutscher Stiftungen

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Für alle Fragen zum Thema Stiften stehen wir Ihnen mit unseren erfahrenen Juristen und Vermögensverwaltern gerne zur Verfügung. Wir freuen wir uns über Ihren Anruf oder eine E-Mail.
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