Seit Tagen sitzt ein Hund im kleinen Zwinger in der hintersten Ecke auf dem Hof seines Besitzers. Stundenlang jault er vor Einsamkeit. Nur manchmal darf er draußen herum laufen, fast immer ist er in dem Käfig eingesperrt.

Der Besitzer hat kein gutes Wort für seinen Vierbeiner, oft schlägt er nach ihm, wenn das Tier Zuneigung sucht und sperrt ihn gleich wieder in den Zwinger. Eine Anwohnerin beobachtet das Leid des kleinen Hundes und macht sich Sorgen. Das ist doch kein Leben für ein Tier, denkt sich die Tierfreundin. Doch was soll sie tun, um dem kleinen Kerl zu helfen?
Jeder kann diesem armen Tier helfen und dieses Tierleid beenden, indem man nicht wegschaut, sondern die Initiative ergreift und seine Beobachtungen der entsprechenden Behörde meldet.
Oft werden wir angerufen, dass wir umgehend dieses Tier retten sollen. Doch so leicht ist dies für uns als Tierschutzverein auch nicht, denn auch uns stehen nur begrenzte Möglichkeiten zur sofortigen Hilfe zur Verfügung. Der Tierschutzverein hat keine amtlichen Befugnisse und kann nur handeln, wie jede andere Privatperson es auch tun kann.
Wir schauen uns die Missstände an und erstatten Anzeige bei der Polizei, Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Veterinäramt.

Das Tierschutzgesetz
In Deutschland ist der Tierschutz seit 2002 im Grundgesetz verankert. Das Tierschutzgesetz (TierSchG) schreibt vor, dass niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf (§1). Wer ein Tier hält oder betreut, muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Und derjenige muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (§2).
Straftat oder Ordnungswidrigkeit – Tierquälerei kann bestraft werden!
Verstöße gegen das Tierschutzgesetz können verfolgt und bestraft werden. Dabei wird unterschieden, ob es sich um eine Straftat (§17 TierSchG) oder eine Ordnungswidrigkeit (§18) handelt.
Wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet, ihm aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt, der begeht eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet wird (§17).
Dazu gehört auch, wer neugeborene Katzenkinder tötet – leider eine immer noch gängige Praxis im ländlichen Raum.
Aber auch, wenn jemand seinen Hund massiv oder wiederholt schlägt oder ein schwer erkranktes Tier nicht tierärztlich behandeln lässt, begeht eine Straftat. In solchen Fällen sollte umgehend die Polizei informiert und Strafanzeige gestellt werden.
So kann das betroffene Tier von den Behörden auch umgehend dem Halter weggenommen werden, wenn für das Tier Gefahr für Leben und Gesundheit besteht.
Im Falle des kleinen Hundes im kleinen Zwinger ohne Auslauf handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, denn hier geht es um fahrlässige Tierquälerei, vielleicht sogar aus Nicht-Wissen heraus.
Das Veterinäramt ist zuständig, welches diese Taten nicht mit einer Strafe, sondern mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro ahndet. Das Veterinäramt kann Auflagen erteilen, die Missstände in der Haltung innerhalb einer bestimmten Frist abzustellen und gegebenenfalls bei erheblicher Vernachlässigung oder Unzuverlässigkeit des Halters das Tier wegnehmen und eine Tierhaltung zeitweilig oder dauerhaft untersagen.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob eine Tierquälerei vorliegt oder nicht, wenden Sie sich an Ihr zuständiges Veterinäramt. Dort gibt es einen für Tierschutzprobleme zuständigen Amtstierarzt.

So gehen Sie vor, wenn Sie Zeuge von Tierquälerei und Tierelend geworden sind:

1. Dokumentieren und Beschreiben Sie den beobachteten Missstand. Am besten machen Sie Fotos oder ein Video. Fast jeder hat heutzutage ein Fotohandy in der Tasche. Einfache Handyaufnahmen auf denen die Situation auch für einen Außenstehenden zu sehen und zu verstehen ist, reichen meist aus.

2. Notieren Sie Datum, Uhrzeit und den Ort des Geschehens. Wenn der Eigentümer Ihnen nicht bekannt ist, brauchen die Behörden wenigstens eine genaue Ortsangabe (Adresse).

3. Suchen Sie weitere Zeugen, die bereit sind im Zweifelsfall auch eine eidesstattliche Versicherung über die Beobachtungen abzugeben.

4. Erstatten Sie mündlich oder am besten schriftlich Anzeige wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz. Geben Sie ihre Kontaktdaten an! Auch anonymen Anzeigen wird nachgegangen, jedoch kann es wichtig für die Strafverfolgung sein, dass Sie als Zeuge befragt werden und so die Ermittlungen unterstützen. Das Erstatten von Anzeigen ist für Sie nicht mit Kosten verbunden!

Im Notfall – die lokale Presse einschalten!
Da die Behörden der Schweigepflicht unterliegen, dürfen sie keine Auskunft über den Stand des Verfahrens geben. Manchmal werden dem Tierhalter Auflagen erteilt, die dann innerhalb einer gewissen Zeit erfüllt werden müssen, um die Missstände abzustellen. Daher kann es sein, dass bei manchen Anzeigen nicht gleich eine Änderung oder Besserung der Umstände für das Tier eintreten.

Wenn Sie das Gefühl haben, dass trotz Anzeige die Missstände nicht behoben werden, sollten Sie die Behörde erneut kontaktieren. Sie können eine Fachaufsichtsbeschwerde an den Landrat des Kreises, an den Präsidenten der Bezirksregierung oder an den Präsidenten des Landtags senden.

Unter Umständen sollte man die beobachtete Tierquälerei sogar veröffentlichen und die Bilder und Informationen an die Lokale Zeitungsredaktion weiter geben, um den Druck auf den Tierhalter und die zuständigen Behörden zu erhöhen.

ABER
Manchmal mussten wir schon erleben, dass Tiere in unseren Augen nicht artgerecht gehalten werden, aber die Tierhaltung dennoch den Minimalanforderungen des Tierschutzgesetzes und den entsprechenden Verordnungen entspricht.

Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Hund in einem ausreichend großen, der Tierschutz-Hundeverordnung entsprechend beschaffenen Zwinger gehalten wird und täglich eine Stunde Auslauf erhält. Wenn der Hund keine Verhaltensauffälligkeiten zeigt, die auf ein Leiden hinweisen, wird der Amtstierarzt nicht einschreiten.

In solchen Fällen können auch wir nur versuchen mit dem Tierhalter Kontakt aufzunehmen, ob eventuell eine Überforderung in der Tierhaltung vorliegt und eine freiwillige Abgabe an ein Tierheim empfehlen.

Ihre Annett Stange