Entwicklung des Tierschutzes
Bereits 1822 begann in England mit dem ersten erlassenen Tierschutzgesetz der neuzeitlich gesetzliche Tierschutz und der Aufbau des zugehörigen Tierschutzrechts. Es schützte Pferde, Schafe und Großvieh vor Misshandlungen.
Unterstützt und vorangetrieben wurde das Gesetz von dem Parlamentarier Richard Martin. Dieser war auch ein Gründungsmitglied der 1824 weltweit ersten Tierschutzorganisation “Society for the Prevention of Cruelty to Animals”. Einige Jahre nach der Gründung konnte man Königin Victoria als Schirmherrin gewinnen und durfte sich fortan “Royal Society for the Prevention of Cruelty to Animals” (Königliche Gesellschaft zur Verhütung von Grausamkeiten an Tieren) nennen.
1819 Christian Adam Dann verfasste Bittschrift
In Deutschland entstanden die ersten Ansätze des Tierschutzes bereits 1819 als der Stuttgarter Stadtpfarrer Christian Adam Dann (1758-1837) eine Bittschrift verfasste. In dieser forderte Pfarrer Dann im Namen der Tiere: “Macht unser meist kurzes, mühevolles Leben erträglich und unseren Tod so leicht wie möglich.”
Als Dann starb, führte der spätere Stadtpfarrer Albert Knapp (1798-1864) die Arbeit seines Vorgängers fort und gründete 1837 den ersten deutschen Tierschutzverein in Stuttgart und Cannstadt.
Ab diesem Zeitpunkt verbreitete sich die Idee Tiere zu schützen und viele weitere Städte gründeten Tierschutzvereine.
Tier als Mitgeschöpf
Das BGB enthält in § 90a BGB eine Vorschrift, die Regelungen bezüglich eines Tieres enthält. Die Vorschrift beruht dabei auf dem Gedanken, dass ein Tier als Mitgeschöpf nicht einer Sache gleichgestellt werden dürfe. Deshalb lautet es in § 90a S.1 BGB auch, dass Tiere keine Sachen sind. Die Vorschrift ist 1990 durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht (TierVerbG) in das BGB eingeführt worden. Somit ist der Gedanke seitdem auch im bürgerlichen Recht verankert und es wurde die Gleichstellung von Tieren und Sachen beseitigt.
Rechtlichen Auswirkungen des § 90a BGB
Eine Gleichstellung von Tieren mit Sachen wurde durch den § 90a BGB damit ausdrücklich verneint. Allerdings wird in S. 3 des Paragrafen erfasst, dass die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend auf Tiere anzuwenden sind. So bietet es die Möglichkeit, umfassende zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen, die bis dato vorbehaltlich bei Sachen möglich waren. So kann unter Umständen der Halter eines Tieres bei einer Tierverletzung Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verantwortlichen geltend machen oder Gewährleistungsrechte bei einem Tierkauf beanspruchen.
Auch strafrechtlich hat der § 90a BGB eine gewisse Reichweite. Trotz des strafrechtlichen Analogieverbots in Art. 103 II GG sind der Diebstahl gemäß § 242 StGB und die Sachbeschädigung nach § 303 StGB von Tieren weiterhin strafbar. Auch eine Einziehung des Tieres nach § 74 StGB ist zulässig.
Tierschutzgesetz als besonderes Schutzgesetz i.S.d. § 90a S.2 BGB
In § 90a S.2 BGB wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Tiere neben dem zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutz auch durch besondere Gesetze geschützt werden. Die für Tiere geltenden Schutzvorschriften sind vor allem das Tierschutzgesetz. Das Gesetz beruht dabei auf dem Staatsziel des Tierschutzes nach Art. 20a GG. Es umfasst Regelungen und Vorschriften zur ordnungsgemäßen Tierhaltung, zu Eingriffen und Versuchen an Tieren, sowie Vorschriften zur Tötung von Tieren.
Tierschutzgesetze
Zu Zeiten des Kaiserreiches bemühten sich die Tierschutzorganisationen vergeblich um eine Verbesserung der Gesetzgebung. Diesen Gedanken allerdings nahm das NS-Regime auf und setzte ihn nach 1933 auch sofort in die Tat um. Beide deutschen Staaten haben die Tierschutzgesetzgebung des nationalsozialistischen Regimes nach Kriegsende übernommen.
Seit 2004 ist der Tierschutz im Grundgesetz verankert und in die EU-Verfassung aufgenommen: “Bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr, Binnenmarkt, Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt tragen die Union und die Mitgliedstaaten den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung; sie berücksichtigen hierbei die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe.”
Seit den 70er Jahren des 20. Jahrhunderts haben sich im Zuge der Tierrechtsbewegung in Deutschland neben dem “Deutschen Tierschutzbund“ zahlreiche neue Tierschutz- und Tierrechtsorganisationen gebildet. Einige haben sich auf eine spezielle Themen wie zum Beispiel Tiertransporte fokussiert und ihre Ziele und Arbeitsweisen unterscheiden sich sehr.
Quellen: planet-wissen.de / tierrechte.de / juraforum.de