Listenhunde: Rasseliste & Vorschriften für Kampfhunde

Was sind Listenhunde und was muss ich beachten?

Welche Hunde als Listenhunde gelten und wo ist auf den ersten Blick ziemlich verwirrend. Die Haltung eines Listenhundes ist durch viele Gesetze geregelt, die in den einzelnen Bundesländern sehr individuell ausgestaltet sind, wie beispielsweise die Maulkorbpflicht. Auch die Anschaffung und die Anforderungen an den Hundehalter bezüglich Sachkunde und Haltergenehmigung sind unterschiedlich geregelt. Wenn Sie mit dem Gedanken spielen, einen Listenhund anzuschaffen, bekommen Sie hier Antworten auf die wichtigsten Fragen und ein paar Gedanken aus Sicht des Tierschutzes.

ratgeber-staffordshire-bullterrier-300x191 Listenhunde: Rasseliste & Vorschriften für Kampfhunde

Was sind Listenhunde?

Listenhunde sind Hunde, die auf den Rasselisten der deutschen Bundesländer geführt werden. Als Listenhunde gelten also jene Tiere, die der Gesetzgeber allein aufgrund ihrer Rasse als gefährliche Hunde einstuft.  

Was sind Kampfhunde, Anlagehunde und gefährliche Hunde?

Listenhunde werden umgangssprachlich als „Kampfhunde“ bezeichnet. Der Begriff kommt daher, dass früher Hunde für Tierkämpfe besonders muskulös gezüchtet und kampfbereit abgerichtet wurden, um gegen andere Tiere blutige Kämpfe zu führen. Im 19. Jahrhundert nahmen in England Tierkämpfe ihren Anfang und waren durch die Immigration in die USA auch dort sehr beliebt. In Deutschland sind Tierkämpfe laut §3 des Tierschutzgesetzes verboten.

Der Begriff „Anlagehund“ kommt daher, dass die Rasselisten zum Teil Anlagen zu Gesetzen waren. Ein Anlagehund ist also ein Listenhund. 

Gefährliche Hunde werden in den meisten Hundeverordnungen der Länder durch die Rasse bestimmt. Manche Bundesländer bezeichnen Hunde nur als gefährlich, wenn sie ein entsprechend aggressives Verhalten zeigen. Die Bedeutung des Begriffs „gefährlicher Hund“ ist also von der jeweiligen Gesetzgebung der Bundesländer abhängig.

Welche Hunde sind Listenhunde in Deutschland?

Die gesetzliche Grundlage dafür, ob ein Hund als gefährlich gilt, ist das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde. Dort sind in §1 Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen als gefährliche Hunde geführt. Im Volksmund werden sie auch Kampfhunderassen genannt.

                 Pitbull-Terrier                          American-Staffordshire-Terrier                  Staffordshire-Bullterrier                            Bullterrier

 

Liste der Listenhunde nach Bundesländern

Die Bundesländer haben die Möglichkeit, diese Hunde und weitere Hunde nach Landesrecht als gefährlich einzustufen. Deshalb gelten aktuell in den Bundesländern unterschiedliche Hunde als Listenhunde, für die unterschiedliche Auflagen gelten. Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen führen keine Rasselisten (die Hundeverordnungen der Bundesländer finden Sie am Ende des Beitrags). 

Rasselisten in Deutschland, Stand unterschiedlich

BWBYBEBBHBHHHEMVNINWRPSLSNSTSHTH
  Alano?222
  American Bulldog2X2
  (American) Pitbull Terrier21X1X1XX1XXXX
  American Staffordshire Terrier21X1X1XX1XXXX
  Bandog1
  Bullmastiff22222
  Bullterrier22X1X1XX1XX
  Cane Corso (Cane Corso Italiano)22
  Dobermann2
  Dogo Argentino2222X2
  Dogue de Bordeaux2222
  Fila Brasileiro2222X2
  Kangal Hirtenhund2X
  Kaukasischer Qwtscharka2X
  Mastiff22222
  Mastin Espanol22222
  Mastino Napoletana22222
  Perro de Presa Canario22
  Perro de Presa Mallorquin22
  Rottweiler22
  Staffordshire Bullterrier211X1XX1XXX
  Tosa Inu21122
BWBYBEBBHBHHHEMVNINWRPSLSNSTSHTH

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Rasseliste, Stand: 11.10.2021

Legende:
1
–  Hunde, bei denen die Eigenschaft als Kampfhund stets vermutet wird.
2 –  Bei diesen Hunden der Kategorie 2 kann der Behörde nachgewiesen werden, dass keine
gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit

gegenüber Menschen oder Tieren besteht.
X – Nicht als gefährlich eingestuft.

Was sind Listenhunde der Kategorie 1 und 2?

Manche Bundesländer, wie zum Beispiel Bayern, unterscheiden die Rasselisten in zwei Kategorien. Die bayrische Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit führt in §1 (1) Hunde auf, bei denen die Eigenschaft als Kampfhund stets vermutet wird. Dazu zählen Pit–Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Tosa–Inu. Sie werden umgangssprachlich als Listenhunde der Kategorie 1 bezeichnet.  

In §1 (2), also Listenhunde der Kategorie 2, werden die Hunde aufgeführt, bei denen die Eigenschaft als Kampfhund vermutet wird. Dazu zählen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dog Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario (Dogo Canario), Perro de Presa Mallorquin und Rottweiler. Bei diesen Hunden der Kategorie 2 kann der Behörde nachgewiesen werden, dass keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren besteht.

Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayHundAgressV/True, Stand: 11.10.2021

Muss ein Wesenstest bei meinem Listenhunden erfolgen? 

Der sogenannte Wesenstest soll das Verhalten eines Hundes prüfen, also sein Wesen und seinen Charakter. Die Verpflichtung und der Umfang des Wesenstests eines Listenhundes sind in den einzelnen Bundesländern wieder sehr unterschiedlich geregelt. Das reicht von gar keiner Verpflichtung über einen Kurztest durch das Ordnungsamt bis hin zu einer umfangreichen Dokumentation per Video und Schriftform durch einen qualifizierten Tierarzt. Auch die Auswirkungen, wenn der Listenhund den Test nicht besteht, sind sehr unterschiedlich und können bis zur Beschlagnahmung reichen. 

Was müssen Sie beachten bei Listenhunden in NRW?

Sie möchten sich einen Listenhund in einem Bundesland mit Auflagen anschaffen? Anhand des Bundeslandes NRW möchten wir Ihnen helfen und erklären, was Sie alles beachten müssen (Wir gehen von Listenhunden der Kategorie 1 aus. Die einzige Ausnahme die Liste 1/ Kategorie 1 von Liste 2/ Kategorie 2 ist, dass Hunde der Liste 2 auch beim Züchter oder von Privat erworben werden dürfen).

  1. Legale Anschaffung eines Listenhundes
  2. Sachkundenachweis und Haltergenehmigung
  3. Spezielle Auflagen für Listenhunde (Maulkorb, Leine ect.)
  4. Hundesteuer

Grundsätzlich sollten Sie sich immer VOR der Anschaffung eines Listenhundes mit Ihrer Stadt oder Gemeinde in Verbindung setzen, um offene Fragen zu klären und um bösen Überraschungen aus dem Weg zu gehen. Denn: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht und am Ende müsste der Hund Ihre Fehler ausbaden.

1. Legale Anschaffung eines Listenhundes 

Importieren Sie auf keinen Fall den Listenhund aus dem Ausland und kaufen Sie ihn auch nicht von Privat! Das Verbringen (aus der EU) und die Einfuhr (aus einem Drittland) eines Listenhundes nach Deutschland ist im Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz verboten. 

Lediglich ein Listenhund aus dem Tierheim bzw. Tierschutzverein in Deutschland ist zulässig. In unserem Tierheim Bückeburg zum Beispiel warten einige Listenhunde auf eine Vermittlung und ein liebevolles neues Zuhause: zur Tiervermittlung Bückeburg

2. Sachkundenachweis und Haltergenehmigung 

Wenn Sie sich für eine Adoption eines Listenhundes aus dem Tierheim entschieden haben, folgt der umgangssprachlich „große“ Sachkundenachweis (Sachkundenachweis für das Halten gefährlicher Hunde) beim Veterinäramt. Ist dieser geschafft, folgt die Haltergenehmigung, welche wiederum beim Ordnungsamt unter Vorlage eines einwandfreien Führungszeugnisses und einer Hundehaftpflicht-Versicherung erfolgt. Gegebenenfalls werden auch die Haltungsbedingungen vor Ort überprüft. Erst wenn dies alles vorliegt, darf der Hund adoptiert werden! 

Bitte bedenken Sie: Der Sachkundenachweis und die Haltergenehmigung sind personenbezogen und gelten NICHT für die gesamte Familie. Sollte Ihnen mal etwas passieren, brauchen Sie für den Notfall jemanden, der den großen Sachkundenachweis ebenfalls hat, um mit dem Hund Gassi gehen zu können! 

Ein Hundeführerschein ist übrigens nicht dasselbe wie der Sachkundenachweis! Die Prüfung kann zwar ähnlich sein, aber der Sachkundenachweis muss immer den gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes entsprechen. Für den Hundeführerschein hingegen werden die Prüfungsinhalte von Vereinen etc. individuell festgelegt, man spricht dann auch von einem Befähigungsnachweis für Hundehalter. Ob ein angebotener Hundeführerschein gleichzeitig auch die Bedingungen der Sachkundeprüfung für Listenhunde erfüllt, ist also beim jeweiligen Verein oder Verband im Vorfeld zu erfragen. 

3. Spezielle Auflagen für Listenhunde 

Sie müssen sich damit anfreunden, Ihren Hund immer angeleint, an einer 1,5 bis 2 Meter langen Leine, und mit Maulkorb auszuführen. Ebenso dürfen Sie auch nur mit EINEM Listenhund zeitgleich Gassi gehen. Sollten zwei Listenhunde angeschafft werden, muss mit jedem Hund einzeln gegangen werden, wenn nur einer in der Familie die Sachkunde für Hundehalter hat. 

Schaffen Sie sich einen Welpen an, so ist dieser bis zum 6. Lebensmonat vom Maulkorb befreit. Wird nachweislich eine Hundeschule besucht, kann (!) das Amt die Maulkorbbefreiung bis zum 14. Lebensmonat verlängern. Danach ist der Maulkorb Pflicht. 

Eine Maulkorb– und/oder Leinenbefreiung ist nur durch einen positiven Wesenstest möglich. Der Test kann bei der Behörde oder bei anerkannten Sachverständigen erfolgen. Diese Befreiung ist immer personengebunden! Sollte Ihr Hund den Wesenstest nicht bestehen, muss er weiterhin mit Leine und Maulkorb unterwegs sein, Sie haben aber keine weiteren Konsequenzen zu befürchten. Sie können den Wesenstest auch wiederholen. 

Des Weiteren muss der Halter eines Listenhundes volljährig sein und körperlich in der Lage, den Hund führen zu können. Der Hund muss gechipt sein und so gehalten werden, dass er nicht „ausbüxen“ kann. Sollten Sie zur Miete wohnen, brauchen Sie die Erlaubnis des Vermieters zur Haltung eines Listenhundes.

4. Hundesteuer für Listenhunde

Was dann noch auf Sie zukommen kann, ist ein gegebenenfalls sehr hoher Hundesteuersatz, der vor der Anschaffung bekannt sein sollte. Städte fordern unterschiedlich hohe Steuern für Listenhunde, manche nur den regulären Hundesteuersatz. Laut einer Erhebung des Bundes der Steuerzahler NRW können die Kosten von 25 bis 1500 Euro variieren. Mit einem bestandenen Wesenstest ist es teilweise möglich, sich von der erhöhten Steuer für Listenhunde befreien zu lassen.

Sind Kampfhunde gefährlicher als andere Hunde? 

Grundsätzlich muss man sagen, dass mit der entsprechenden Erziehung und durch fehlendes Know-how jeder Hund zu einem gefährlichen Hund gemacht werden kann.

Das „Problem“ liegt also oft am anderen Ende der Leine. 

Einen Hund nur aufgrund seiner Rasse als gefährlich zu verurteilen, ist aus unserer Sicht nicht angebracht, da es eine diskriminierende Vorverurteilung ist. Thüringen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein haben sich beispielsweise bereits gegen die Rasseliste entschieden. Eine Einstufung aufgrund des Wesens ist sinnvoller und gerechter für unsere vierbeinigen Freunde.  

Besonders wichtig ist die Schulung bzw. der Sachkundenachweis der Hundehalter, um präventiv Menschen vor Beißvorfällen zu schützen.  Diesen Ansatz stützt auch die Dissertation von Kathrin Roiner der Freien Universität Berlin: „… geschehen die meisten Beißvorfälle mit dem eigenen oder bekannten Hund. Deswegen wäre es zielführender, nicht weiter an der Gefährlichkeitsvermutung in den Gesetzgebungen festzuhalten, sondern vielmehr an dem Wissen des Hundehalters um Hundephysiologie, Hundeverhalten und Hundekommunikation anzusetzen.“

(Quelle, Stand 11.10.2021: https://refubium.fu-berlin.de/bitstream/handle/fub188/7295/Roiner_online.pdf?sequence=1)

Listenhunde in Not – Vermittlung aus dem Tierheim 

Im Tierheim Bückeburg suchen viele Listenhunde ein Zuhause. Schauen Sie sich doch direkt in unsere Online-Tiervermittlung und melden Sie sich gerne bei uns persönlich. Jeder unserer Listenhunde im Tierheim hat eine individuelle Geschichte und verdient ein freundliches und „sachkundiges“ Zuhause. Gerne begleiten wir Sie mit fachlichem Rat durch die Adoption eines Listenhundes aus dem Tierschutz.

Zu unserer Tiervermittlung
  • Unser Spendenkonto:
  • Tierschutzliga Stiftung
  • SozialBank AG
  • IBAN: DE35 3702 0500 0009 8385 03
  • BIC: BFSWDE33XXX
  • Verwendungszweck: Notfellchen-Fonds
  • PayPal: stiftung@tierschutzliga.de

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